Gestörte familiäre Verhältnisse können nur im Ausnahmefall dazu führen, dass der Pflichtige nicht zur Erstattung aufgewandter Bestattungskosten herangezogen werden soll, etwa wenn der Verstorbene gegen den Bestattungspflichtigen sehr schwere Straftaten begangen hat (Tötungsversuch, sexueller Missbrauch oder Ähnliches; Schleswig-Hosteinisches OVG 25.5.14, 2 O 31/13), ZErb 14, 266).
a) Der Wert des Nachlasses i.S. des § 1836e Abs. 1 S. 2 HS. 1 BGB ist durch Abzug der Nachlassverbindlichkeiten von dem Aktivvermögen zu ermitteln. Zu den zu berücksichtigenden Nachlassverbindlichkeiten gehören ...
Beruft sich die beklagte Versicherung im Rechtsstreit um die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung nach erklärter Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung zum Nachweis der von ihr ...
Erklärt ein Abkömmling nach dem Tod seines Vaters in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mit seiner Mutter, er sei mit der Zahlung eines bestimmten Betrags „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“, kann das als Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nach dem Tod der Mutter auszulegen sein (OLG Hamm 22.7.14, 15 W 92/14).
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