04.03.2014 · Nachricht · Testament
Das OLG Frankfurt hat aktuell Folgendes entschieden: Die Geltendmachung und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen führt bei einer allgemeinen Verwirkungsklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, durch die derjenige Schlusserbe, der mit den Testamentsbestimmungen nicht einverstanden ist, nur den Pflichtteil erhalten soll, nicht zum Verlust der Schlusserbenstellung. Mangels Grundbuchunrichtigkeit kann deshalb kein Amtswiderspruch gegen die Eintragung einer Miterbin eingetragen werden, die ihr ...
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27.02.2014 · Fachbeitrag ·
Nachlassinsolvenz
1. Im Herausgabeprozess des Nachlassinsolvenzverwalters gegen den Erben ist nicht zu prüfen, ob die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu Recht erfolgt ist. Das Prozessgericht ist an den rechtskräftigen ...
27.02.2014 · Fachbeitrag ·
Ausschluss unbekannter Erben
Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben des eingetragenen Gläubigers eines Buchgrundpfandrechts fehlt nicht deshalb, weil für die unbekannten Erben ein ...
27.02.2014 · Fachbeitrag ·
Internationales
Grenzüberschreitende Erbfälle nehmen zu. Die Europäische Kommission spricht von 280.000 bis 320.000 jährlich. Dies führt in der Praxis zu Problemen in den jeweiligen Belegenheitsstaaten des Nachlasses. Ein solches Problem besteht z.B., wenn in grenz überschreitenden Fällen – hier Spanien und der BRD – kein oder nur ein privatschriftliches Testament existiert.
27.02.2014 · Fachbeitrag ·
Erbschaftsteuerrecht
Die erbschaftsteuerliche Freistellung eines Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG und von vermietetem Grundvermögen nach § 13c Abs. 1 ErbStG setzt im Fall einer Erbauseinandersetzung nicht voraus, dass diese ...
27.02.2014 · Fachbeitrag ·
Erbschein
Kann zum Nachweis des testamentarischen Erbrechts die Urschrift der Urkunde, auf die das Erbrecht gestützt wird, nicht vorgelegt werden, sondern nur eine Kopie, können die Errichtung und der Inhalt des Testaments auch ...
27.02.2014 · Fachbeitrag ·
Mietrecht
§ 563b BGB regelt die haftungsrechtlichen Folgen des Eintritts in das Mietverhältnis oder der Fortsetzung (BT-Drucksache 14/4553, 62). Für die Eintrittsberechtigten können sich Verbindlichkeiten gegenüber dem Vermieter ergeben, für die sie allein (oder gemeinsam mit den Erben) haften. Zudem können sie den Erben gegenüber zur Herausgabe der Miete verpflichtet sein, die der Erblasser vor dem Tod für die Zeit danach im Voraus entrichtet hat.