· Fachbeitrag · Betriebsvermögen
§ 13a ErbStG a.F.: Keine Privilegierung bei isolierter Übertragung von Sonderbetriebsvermögen
Werden Anteile an einer mitunternehmerischen Personengesellschaft übertragen, ist die Begünstigung nach § 13a ErbStG a.F. nur für diese Übertragung zu gewähren und nicht auch für die spätere Übertragung von Sonderbetriebsvermögen (FG München 30.5.12, 4 K 2398/09, Abruf-Nr. 131943). |
Sachverhalt
Die Klägerin K erwarb von ihren Eltern im August 2005 unentgeltlich und teilweise die Kommanditanteile an einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG. Im Dezember 2006 übertrugen die Eltern der K Sonderbetriebsvermögen (SBV) an derselben KG. Dabei wurde vertraglich festgehalten, dass die Übertragung des SBV ein „weiterer Schritt“ der Vermögensübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge sei. Das FA gewährte die Begünstigung nach § 13a ErbStG a.F. nur für die erste Übertragung. Bei der zweiten Übertragung handele es sich um einen eigenständigen - nicht begünstigten - Erwerbsvorgang. Nach Ansicht der K sind beide Vorgänge als einheitlicher Vorgang anzusehen und daher insgesamt begünstigt.
Entscheidungsgründe
Für die Übertragung des SBV ist die Begünstigung nach § 13a ErbStG a.F. nicht zu gewähren. Die steuerlichen Vergünstigungen gelten nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG a.F. nur für inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Anteils an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 EStG. Der Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter ist nicht begünstigt (BFH 15.3.06, II R 74/04, ErbBstg 06, 238). Dies gilt ebenso für den isolierten Erwerb von einzelnen Wirtschaftsgütern des SBV (BFH 20.3.02, II R 53/99, BStBl II 02, 441).
K ist durch die Übertragung im August 2005 Kommanditistin der KG geworden. Mit der Zuwendung eines Anteils an einer mitunternehmerischen Personengesellschaft ist nicht zwangsläufig der Übergang von Wirtschaftsgütern des SBV verbunden. Soweit solche mitübertragen werden, bedarf es einer klaren zivilrechtlichen Vereinbarung. Die Übertragung im August 2005 umfasste nach dem Vertrag ausdrücklich nur das anteilige gesamthänderische Gesellschaftsvermögen der KG. K hat den Mitunternehmeranteil und das SBV mithin nicht im Rahmen eines einheitlichen Rechtsgeschäfts, sondern bewusst und stufenweise durch selbstständige Übertragungsvorgänge erhalten.
Praxishinweis
Der Erwerb von SBV ist nur begünstigt nach § 13a ErbStG/§ 13b ErbStG in der ab 1.1.09 geltenden Fassung, wenn er unmittelbar mit dem Erwerb einer Gesellschaftsbeteiligung verbunden ist. Nicht erforderlich ist, dass das SBV in dem gleichen quotalen Umfang wie die Gesellschaftsanteile auf den Erwerber übergehen. Die Begünstigung wird auch gewährt, wenn SBV über- oder unterquotal übertragen oder zurückbehalten wird und im Betriebsvermögen derselben Personengesellschaft verbleibt (R E 13b.5 Abs. 3 ErbStR).8(GG)