06.08.2008 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Vermögensnachfolge
Eine bisher nicht erörterte, aber in der Gestaltungspraxis häufig vorzufindende güterrechtliche Regelung ist die im BGB nicht vorgesehene modifizierte Zugewinngemeinschaft. Ziel der Modifizierung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft ist ein Interessenausgleich unter den Ehegatten, indem der Zugewinnausgleich durch ehevertragliche Vereinbarung den individuellen Verhältnissen der Ehegatten angepasst wird.
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06.08.2008 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Erbvertrag
Im gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag von Ehegatten sollten stets Regelungen für den Fall der Ehescheidung hinzugefügt werden (OLG München 8.2.08, 31 Wx 069/07).
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06.08.2008 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Erbschaftsteuerreform
Der Entwurf des Erbschaftsteuerreformgesetzes sieht in den §§ 13a, 13b und 13c ErbStG-E unter bestimmten Voraussetzungen Steuerentlastungen für Wohnimmobilien und für betrieblich gebundenes Vermögen vor. Für die Steuerentlastungen soll - zum Teil in Abkehrung vom bisherigen Recht - sichergestellt werden, dass sie dem Erwerber gewährt werden, der letztlich auch den begünstigten Vermögensgegenstand erhält. Die hierzu vorgesehenen gesetzlichen Änderungen machen es bei der Gestaltung ...
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06.08.2008 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Testament
Für die Annahme einer stillschweigenden bzw. konkludenten Anrechnungsbestimmung i.S. von § 2315 Abs. 1 BGB reicht bloßes Stillschweigen des Erklärenden allein nicht aus. Es ist vielmehr erforderlich, dass ein Verhalten des Erblassers feststeht, das der Empfänger der Zuwendung spätestens bei ihrer Entgegennahme als Bestimmung der Anrechnung deuten musste (OLG Köln 28.11.07, 2 W 88/07).
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06.08.2008 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Kapitalgesellschaft
Nehmen an der Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH nur einzelne Altgesellschafter mit einer Sacheinlage teil und übersteigt der Wert der Sacheinlage den Nennbetrag der Kapitalerhöhung, sodass die stillen Reserven der Sacheinlage unentgeltlich auf den Altanteil der nicht an der Kapitalerhöhung beteiligten Gesellschafter übergehen, werden die Altgesellschafter schenkungsteuerpflichtig bereichert (FG Nürnberg 28.2.08, 4 K 1708/07, Rev. eingelegt, Az. BFH: II R 28/08).
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06.08.2008 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Insolvenz
Ein Schenkungsvertrag über ein Grundstück, in dem zugleich ein durch Vormerkung gesicherter Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der Insolvenz des Begünstigten vereinbart wird, ist im Insolvenzverfahren nicht anfechtbar (BGH 13.3.08, IX ZB 39/05).
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06.08.2008 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Testament
Eine von einer im Testament grundsätzlich vorgesehenen Quotierung abweichende Zuweisung von bestimmten Nachlassgegenständen ist als Vorausvermächtnis anzusehen, soweit sie über den Inhalt einer Teilungserklärung hinausgeht. Überdies sind Erblasser auch befugt, in einem Testament für die Erbauseinandersetzung bindend den Wert eines zum Ausgleich herangezogenen Gegenstands festzulegen. (OLG Frankfurt 5.10.07, 3 U 272/06)
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06.08.2008 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Umsatzsteuer
Ein Steuerberater, der als Testamentsvollstrecker und als Nachlasspfleger tätig wird, führt diese Leistungen auch dann im Inland aus, wenn die Erben im Drittlandsgebiet wohnen (BFH 3.4.08, V R 62/05).
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06.08.2008 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Kapitalgesellschaft
Ist das Ausscheiden der beiden Gründungsgesellschafter aus der Geschäftsführung des Unternehmens von solchem Gewicht für die Ertragskraft des Unternehmens, dass es den Verkehrswert der Geschäftsanteile beeinflusst, kann angesichts dessen nicht von einer gemischten Schenkung ausgegangen werden, wenn der Anteilskaufpreis den Wert nach dem Stuttgarter Verfahren unterschreitet. § 9 Abs. 2 S. 3 BewG ist nicht einschlägig (BFH 19.12.07, II R 22/06).
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02.07.2008 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Erbschaftsteuerreform
Die Verschonungsregeln der § 13a bis 13c ErbStG-E sehen bei der Unternehmensnachfolge ein „modifiziertes Abschmelzungsmodell“ vor. Danach wird pauschal unterstellt, dass der gesamte Wert des Betriebsvermögens zu 85 % aus begünstigtem Vermögen besteht. Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass das Betriebsvermögen zu 50 % aus solchem Vermögen besteht, das nicht der Vermögensverwaltung dient. § 13b ErbStG-E beschreibt, welches Vermögen an sich begünstigungsfähig ist. Dazu ...
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