03.05.2019 · Nachricht aus ErbBstg · IWW-Webinare Erbfolgebesteuerung
Der seit Dezember 2018 vorliegende Entwurf der ErbStR 2019, der noch vor der Sommerpause endgültig verabschiedet werden dürfte, sieht einige einschneidende Neuerungen vor, denen besondere Beachtung geschenkt werden muss. Machen Sie sich jetzt mit den neuen ErbStR vertraut!
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03.05.2019 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Vorweggenommene Erbfolge
Die Übertragung von Immobilien auf Kinder verbunden mit der Vereinbarung von Nießbrauchs- oder Rentenrechten für die Eltern ist eine beliebte Gestaltung zur vorweggenommenen Erbfolge. Gehört die Immobilie nur einem Elternteil, ist im Vorfeld des Schenkungsvertrags zu klären, ob und wie ein Nießbrauchsrecht oder Rentenrecht vorbehalten oder zugewendet werden soll. Werden hierzu nicht eindeutige Vereinbarungen getroffen und muss die steuerrechtliche Wertung anhand von Indizien erfolgen, ...
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03.05.2019 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Entwurf Erbschaftsteuerrichtlinien
Der seit Dezember 2018 vorliegende Entwurf der ErbStR 2019 (im Folgenden ErbStR-E 2019), der in absehbarer Zeit auch endgültig verabschiedet werden dürfte, sieht einige Neuerungen vor, denen besondere Beachtung geschenkt werden muss. Schwerpunkt dieses Beitrags sind die neu eingefügten Ausführungen zum Nießbrauch bei Personengesellschaften aus erbschaftsteuerlicher Sicht. Die bisherigen Aussagen in den amtlichen Hinweisen zu § 13b ErbStG (H 13b AEErbSt 2017 „Einräumung obligatorischer ...
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03.05.2019 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Einkommensteuer
Zusammenveranlagte Eheleute werden nach § 26b EStG gemeinsam als ein Steuerpflichtiger behandelt. Es kommt für den Sonderausgabenabzug daher nicht darauf an, welcher der Eheleute durch eine geleistete Spende wirtschaftlich belastet ist.
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03.05.2019 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Grundbuchamt
Das OLG Düsseldorf hat mit Beschluss vom 5.12.18 entschieden, dass ein dingliches Vorkaufsrecht erlischt, wenn das belastete Grundstück im Wege der gemischten Schenkung an einen Abkömmling übertragen wird.
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30.04.2019 · Nachricht aus ErbBstg · Oberlandesgericht München
Die Erblasserin E bestimmte ihre fünf Kinder zu ihren befreiten Vorerben zu gleichen Teilen. Weiter ordnete sie Testamentsvollstreckung an. Die Testamentsvollstreckerin (TV) sollte den Nachlass in Geld umsetzen und sodann unter den Miterben verteilen. Die E hatte ausdrücklich in ihrem Testament festgehalten, dass zwei der Miterben bereits lebzeitige Vorempfänge erhalten hatten, die bei der Erbauseinandersetzung zu berücksichtigen seien.
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30.04.2019 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Betriebsvermögen
Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 1 ErbStG sind Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile und grundstücksgleiche Rechte und Bauten Verwaltungsvermögen. Jedenfalls nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll dies gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2d ErbStG aber nicht der Fall sein, wenn sie zum Betriebsvermögen großer Wohnungsvermietungsunternehmen gehören. Dem steht nach Auffassung des BFH (24.10.17, II R 44/15, ErbBstg 18, 79 f.; siehe auch FG München 8.7.15, 4 K 360/12, ...
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30.04.2019 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Betriebsvermögen
Arbeitnehmer von Tochterunternehmen sind erst seit dem 7.6.13 für die Berechnung der Anzahl der Beschäftigten einzubeziehen. Die Berücksichtigung von ESt-Schulden des Erblassers als Nachlassverbindlichkeiten kann das FA nicht mit der Begründung ablehnen, dem Erblasser sei AdV gewährt worden.
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29.03.2019 · Fachbeitrag aus ErbBstg · Vor- und Nacherbschaft
Ordnet der Erblasser Vor- und Nacherbschaft an (§ 2100 BGB), sind sowohl der Vor- als auch der Nacherbe Rechtsnachfolger des Erblassers, sie erben aber nicht nebeneinander, sondern zeitlich nacheinander. Das Vermögen des Erblassers geht mit dem Tod des Erblassers zunächst auf den Vorerben über. Erst mit Eintritt eines vom Erblasser vorgegebenen Ereignisses muss der Vorerbe den Nachlass an den Nacherben herausgeben (z.B. der Tod oder die Wiederverheiratung des Vorerben). Für die ...
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29.03.2019 · Nachricht aus ErbBstg · Bundesfinanzhof
Am 14.11.18 entschied der BFH (II R 8/16, Abruf-Nr. 207472 ), dass dann, wenn keine der in § 1 Abs. 1 S. 1 StraBEG bezeichneten Taten und keine Steuerordnungswidrigkeit i. S. des § 6 StraBEG vorliegen, der vermeintliche Steuerschuldner die Aufhebung einer Steuerfestsetzung nach § 10 Abs. 3 S. 1 StraBEG beantragen kann.
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