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  • · Fachbeitrag · Operation an den Geschlechtsmerkmalen eines Kindes

    Korrektur der Genitalfehlbildung des Kindes ‒ das sind die Voraussetzungen für eine OP

    von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster

    | Fehlt bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung die eine korrigierende Operation befürwortende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommission, und damit eine entsprechende Vermutung nach § 1631e Abs. 3 S. 3 BGB, ist fraglich, ob eine solche Operation erfolgen darf. Das OLG Hamm hat diese Frage in einer aktuellen Entscheidung geklärt. |

     

    Sachverhalt

    Die dreijährige Tochter T leidet wie auch ihr Bruder S am androgenitalen Syndrom vom 21-Hyroxylase-Typ (AGS), was bei ihr zu Missbildungen an der Vagina führt. Die Eltern M und V möchten diese Fehlbildung der T operativ versorgen lassen. Nachdem das Jugendamt (JA) zwischenzeitlich auf die unzureichende medizinische Versorgung der Kinder aufmerksam wurde und diese in Obhut genommen hatte, protokollierte das AG später eine Vereinbarung, nach der das JA S und T an M und V übergibt und die regelmäßige Medikamentengabe sicherstellt. Das AG schloss im weiteren Verlauf das Verfahren mit dem Beschluss, dass keine weiteren familiengerichtlichen Maßnahmen nötig sind.

     

    In der vorliegenden Sache begehren M und V eine familiengerichtliche Genehmigung für eine Operation (OP) der T. Das AG hat ihnen mit Beschluss aufgegeben, sich gem. § 167b Abs. 2 S. 3 FamFG über den Umgang mit Varianten der Geschlechtsentwicklung beraten zu lassen und hierüber eine Bestätigung vorzulegen. Die Beratung müsse durch eine Beratungsstelle oder einen Beratungsdienst der Träger der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen. M und V legten eine Bescheinigung des Klinikums Z vor. Später ließen sich M und V nochmals beraten bei der D. e.V. Das AG hat durch den angefochtenen Beschluss die Genehmigung abgelehnt. Dagegen wenden sich M und V erfolgreich mit ihrer Beschwerde (OLG Hamm 4.2.25, 4 UF 164/24, Abruf-Nr. 246955).