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  • · Fachbeitrag · Zugewinnausgleich

    Anspruch auf ZGA als Teilantrag zulässig

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch

    | Der BGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit wichtigen prozessualen und bewertungsrechtlichen Fragen im ZGA befasst. |

    Sachverhalt

    Der Antragsteller (M) ist nach der Eheschließung Landwirt geworden und übernahm den Hof seiner Eltern. Dieser entwickelte sich vom Milchvieh- und Schweinemastbetrieb zum Putenmastbetrieb. Daneben erzielt der Betrieb Erlöse aus einer auf hinzugepachteten Flächen betriebenen Pflanzenproduktion. Die Antragsgegnerin (F) hat zur Folgesache ZGA einen Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung rechtshängig gemacht. Nachdem das AG einen Teil-Anerkenntnis-Beschluss über die Auskunftspflicht des M erlassen hatte, hat die F als offene Teilklage von ihrem ZGA-Anspruch einen Teilbetrag geltend gemacht. Das AG hat auf den Teilantrag der F den M verpflichtet, an sie die Hälfte des errechneten Zugewinns nebst Zinsen zu zahlen. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass der zu zahlende Betrag gestundet wird. Die Rechtsbeschwerde des M führt zur Zurückverweisung.

     

     

    • a) Der Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gem. § 1378 BGB kann als Teilantrag geltend gemacht werden. Die Zulässigkeit eines solchen Teilantrags hängt nicht davon ab, dass der - teilweise - geltend gemachte Anspruch bereits aus unstreitigen Vermögenspositionen folgt (Fortführung BGH FamRZ 94, 1095; 96, 853).
    • b) Lasten auf dem gem. § 1376 Abs. 4 BGB nach der Ertragswertmethode zu bewertenden landwirtschaftlichen Betrieb Fremdverbindlichkeiten, ist bei der Ermittlung des Ertragswerts nur die hierauf entfallende Zinsbelastung zu berücksichtigen.
    • c) Der Nominalwert der Fremdverbindlichkeiten ist allerdings bei der Verkehrswertmethode in Abzug zu bringen, die regelmäßig im Rahmen des § 1376 Abs. 4 BGB zur Kontrolle des Ergebnisses durchzuführen ist. Sollte der sich hieraus ergebende Wert unter dem Ertragswert liegen, so ist im Wege der teleologischen Reduktion des § 1376 Abs. 4 BGB der niedrigere Verkehrswert in Ansatz zu bringen.