· Fachbeitrag · Zugewinnausgleich
Richtige Methode für die Bewertung von freiberuflichen Praxen
von Dipl.-Kfm. Frank Boos, Rastatt
| Bei der Ermittlung des Goodwill einer Freiberuflerpraxis im Zugewinnausgleich hat sich der BGH für die modifizierte Ertragswertmethode ausgesprochen. Seine Forderung nach der Belastung weiterer Vermögensposten wie z.B. Grundstücke mit einer latenten Steuerlast dürfte dazu führen, dass die Berechnung der auszugleichenden Vermögenspositionen komplexer als bisher wird. |
1. Bewertung einer Tierarztpraxis
Der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis darf im Zugewinnausgleich (ZGA) und beim Unterhalt nicht doppelt berücksichtigt werden. Daher ist neben dem Substanzwert der Goodwill dadurch zu ermitteln, dass von dem Ausgangswert der nach den individuellen Verhältnissen konkret gerechtfertigte Unternehmerlohn abgesetzt wird (BGH 6.2.08, XII ZR 45/06, FK 08, 96, Abruf-Nr. 080782 = FamRZ 08, 761). Eine doppelte Teilhabe kann aber nur eintreten, wenn jeweils dieselbe Vermögensposition ausgeglichen wird. Eine Konkurrenz zwischen Unterhalt und ZGA besteht nur, wenn zum Unterhalt auch der Vermögensstamm herangezogen wird. Dies gilt es bei Unternehmensbewertungen im ZGA zu vermeiden (Boos, NJW 12/09, XL).
Bei der Bewertung von freiberuflichen Praxen im ZGA können die aus den Vergangenheitszahlen abgeleiteten finanziellen übertragbaren Überschüsse in einer Zukunftsbetrachtung prognostiziert werden. Allerdings muss von dem festgestellten Ausgangswert ein individueller Unternehmerlohn abgezogen werden (Boos, NJW 12/08, LXXIV). Der BGH bezeichnet diesen als subjektiven Mehrwert, der den Wert darstellt, der auf den persönlichen Fähigkeiten und Leistungen beruht und auf einen Übernehmer nicht übertragbar ist. Dieser subjektive Mehrwert ist die Differenz zwischen dem pauschalen Unternehmerlohn und eben dem persönlichen individuellen fiktiven Unternehmerentgelt.
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