· Fachbeitrag · Rechtsprechungsübersicht
Nebengüterrecht: Wichtige Entscheidungen in 2014
von RiOLG Andreas Kohlenberg, Celle
| Der Beitrag informiert Sie über wichtige Entscheidungen zur Zuständigkeit des Familiengerichts, zur Nutzungsentschädigung und zur Aufhebung der Gemeinschaft bzw. Teilungsversteigerung in 2014. |
1. Zuständigkeit des Familiengerichts gem. § 266 FamFG
Bei Ehestörungsklagen unterfallen Verfahren wegen Verletzung des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe durch Dritte § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Das gilt nicht für Verfahren wegen Äußerungen, die geeignet sind, die persönliche Beziehung der Ehegatten untereinander zu beeinträchtigen (BGH FK 14, 118). Die Ehefrau hatte von einem Dritten Folgendes begehrt: Dieser sollte es unterlassen, gegenüber dem Ehemann zu äußern, der Dritte habe nicht am Training teilnehmen können. Denn er sei zur fraglichen Zeit mit der Ehefrau zusammen gewesen. Der mittelbare Sachzusammenhang mit der Ehe begründet keine besondere Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand.
Bei sonstigen Familiensachen i.S des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ist das Tatbestandsmerkmal „im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung“ weit auszulegen (BGH FamRZ 13, 281 = FK 13, 43). Der BGH hat hierzu Kriterien aufgezählt. Er hat aber offengelassen, ob auch ein zeitlicher Zusammenhang erforderlich ist. Zu sonstigen Familiensachen nach Nr. 3 zählen der Streit
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