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  • · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Kind in Bereitschaftspflege: Welches Gericht ist zuständig?

    | Ein Kind, das vorübergehend in einer Bereitschaftspflegefamilie lebt, hat dort regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort i. S. v. § 152 Abs. 2 FamFG (OLG Hamm 13.1.16, 2 SAF 17/15, Abruf-Nr. 185480 ). |

     

    Die örtliche Zuständigkeit in Kindschaftssachen richtet sich nach § 152 FamFG. Wenn keine Ehesache anhängig ist (§ 152 Abs. 1 FamFG), richtet sich die Zuständigkeit danach, wo das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, § 152 Abs. 2 FamFG. Der gewöhnliche Aufenthalt ist nach der Legaldefinition in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I dort, wo sich das Kind unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass es an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ein Kleinkind hat regelmäßig denselben gewöhnlichen Aufenthalt wie die Person, die es ständig betreut.

     

    Ist ein Kind untergebracht, ist zu differenzieren: