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  • · Fachbeitrag · Anwaltsschutz für Dritte?

    Kein Anwaltsfehler: Erwachsenenadoption sichert keine lukrative Erbenstellung

    von RA Ernst Sarres, FA Familienrecht, FA Erbrecht, Düsseldorf

    | In einem vermeintlichen Haftungsfall musste das OLG Düsseldorf darüber entscheiden, ob anwaltliches Tätigwerden einen bestimmten rechtlichen Erfolg umfassen muss. |

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute M und F ließen sich in Anwesenheit des zu Adoptierenden A (Kläger) bei Rechtsanwältin R (Beklagte) über die Rechtsfolgen einer Erwachsenenadoption beraten. Der Adoptionsantrag war erfolglos, weil er dem Familiengericht nicht rechtzeitig vor dem Tod des möglichen Adoptivvaters zuging. Wegen des verspäteten Antrags wurde der A nicht Erbe. Ihm entging damit eine Erbschaft von rund 490.000 EUR. Der A begehrt Schadenersatz von R. Das LG wies die Klage ab. Die dagegen eingelegte Berufung des A blieb erfolglos.

     

    • 1. Ein zu Adoptierender kann wegen einer nicht bewirkten Erwachsenenadoption (§ 1767 BGB) regelmäßig mangels der erforderlichen Leistungsnähe nicht mit Erfolg gemäß den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Schadenersatz aus einem Anwaltsvertrag zwischen den potenziellen Adoptiveltern und dem von letzteren mandatierten Rechtsanwalt begehren.
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    • 2. Die rechtzeitige Stellung des Adoptionsantrags beim Familiengericht vor dem Tode des Annehmenden dient nicht dazu, dem zu Adoptierenden eine Erbenstellung zu sichern, sodass der von den potenziellen Adoptiveltern mandatierte Rechtsanwalt dem zu Adoptierenden mangels des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhangs nicht auf Schadenersatz wegen einer entgangenen Erbschaft haftet, wenn der Rechtsanwalt den Antrag nicht fristgerecht einreicht.