· Fachbeitrag · Betreuungsrecht
Wirksame Vollmacht verhindert gerichtliche Betreuung
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen
| Sind in einer Vorsorgevollmacht mehrere einzelvertretungsberechtigte Bevollmächtigte bestellt und erweist sich nur einer von ihnen als ungeeignet, gilt: Eine Vollbetreuung in den von der Vorsorgevollmacht umfassten Aufgabenbereichen ist i. d. R. nicht einzurichten, wenn und soweit für die Besorgung der Angelegenheiten des Betroffenen noch ein geeigneter Bevollmächtigter mit Einzelvertretungsbefugnis zur Verfügung steht. Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung kann sich auch auf einen von mehreren Vorsorgebevollmächtigten beziehen. Das hat der BGH entschieden. |
Sachverhalt
Für den Betroffenen B war eine Betreuung mit mehreren Aufgabenkreisen eingerichtet. Die Ehefrau F war als Betreuerin und eine Tochter T zur Ersatzbetreuerin bestellt worden. Es kam es zu gerichtlichen Beanstandungen bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses sowie Vermögensverfügungen, die die F zu eigenen Gunsten vorgenommen hatte. Daraufhin entließ das AG beide Betreuerinnen hinsichtlich des Aufgabenbereichs „Vermögenssorge“ aus dem Betreueramt und bestellte eine Berufsbetreuerin Bt. Zudem erweiterte es die Betreuung um den Aufgabenbereich „Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der bisherigen Betreuerin“. Eine dagegen gerichtete Beschwerde der F blieb erfolglos. Im hier gegenständlichen Verfahren begehrt die F unter Hinweis auf eine notarielle Vorsorgevollmacht für sich und T, dass die Betreuung insgesamt aufgehoben wird. Das AG hat in Abänderung des Beschlusses angeordnet, dass die Bestellung der Bt nun weitere Aufgabenbereiche wie insbesondere die „Vermögenssorge“ „und den „(Teil-)Widerruf der Bevollmächtigung der F und der T hinsichtlich der Vermögenssorge“ umfasst. Das LG hat auf die dagegen gerichteten Beschwerden des B und der F die Betreuung nur im Hinblick auf den Aufgabenbereich „Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der bisherigen Betreuerin“ aufgehoben . Die dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden von B und F sind erfolgreich und führen zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (BGH 8.5.24, XII ZB 577/23, Abruf-Nr. 242915).
Entscheidungsgründe
Das LG ist rechtlich fehlerhaft davon ausgegangen, dass eine Berufsbetreuung wegen der langjährig defizitären Betreuungsausübung durch die F und einer nicht näher begründeten Ungeeignetheit der T, die Vorsorgevollmacht auszuüben, erforderlich ist. Ein Betreuer ist nur zu bestellen, wenn dies erforderlich ist. Daran fehlt es, soweit ein Bevollmächtigter die Angelegenheiten des Betroffenen gleichermaßen besorgen kann. Dies ist beim Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht grundsätzlich der Fall.
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