Namens und in Vollmacht des Antragstellers / der Antragstellerin wird gem. § 1361b BGB beantragt, wie folgt zu erkennen: - 1. Die eheliche Wohnung in 77777 Musterstadt, Goethestraße 17b, gelegen im ersten Obergeschoss und bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad, WC, Flur und Kellerraum wird dem/der Antragsteller/in zur alleinigen Nutzung zugewiesen.
- 2. Der/Die Antragsgegner/in ist verpflichtet, diese Wohnung in 77777 Musterstadt, Goethestraße 17b, gelegen im ersten Obergeschoss mit Kellerraum zu räumen und an den/die Antragsteller/in herauszugeben. § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO ist bei der Räumung nicht anzuwenden.
- 3. Dem/Der Antragsgegner/in wird aufgegeben, sämtliche zur Wohnung in 77777 Musterstadt, Goethestraße 17b, gelegen im ersten Obergeschoss mit Kellerraum gehörenden Haus- und Wohnungsschlüssel sowie Kellerraumschlüssel an den/die Antragsteller/in herauszugeben und beim Auszug die persönlichen Sachen, insbesondere (zweckmäßigerweise detaillierte Auflistung der Gegenstände, soweit möglich), mitzunehmen. Haushaltsgegenstände darf der/die Antragsteller/in aus der Wohnung nicht entfernen.
- 4. Dem/Der Antragsgegner/in wird untersagt, die Wohnung 77777 Musterstadt, Goethestraße 17b, gelegen im ersten Obergeschoss mit Kellerraum nach der Räumung ohne vorherige Zustimmung des Antragstellers / der Antragstellerin nochmals zu betreten. Auf Aufforderung des/der Antragstellers/in hat sie/er die Wohnung unverzüglich wieder zu verlassen.
- 5. Dem/Der Antragsgegner/in wird untersagt, dass Mietverhältnis über die Wohnung in 77777 Musterstadt, Goethestraße 17b, gelegen im ersten Obergeschoss mit Kellerraum zu kündigen oder in anderer Weise zu beenden.
- 6. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verbotsanordnung nach Ziffer 3, 4 und 5 wird dem/der Antragsgegner/in ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 EUR und ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
- 7. Der Antragsteller / die Antragstellerin ist berechtigt, nach Räumung das Schloss für die Wohnungsabschlusstür sowie das Schloss für den Kellerraum auszuwechseln oder auswechseln zu lassen.
- 8. Die Kosten des Verfahrens trägt der/die Antragsgegner/in.
|