· Fachbeitrag · Ehescheidung
Der Härtegrund des § 1568 Abs. 1, 1. Alt. BGB hat strenge Voraussetzungen
von RAin Dr. Gudrun Möller, FAin Familienrecht, BGM Anwaltssozietät, Münster
| Die Kinderschutzklausel § 1568 Abs. 1, 1. Alt. BGB setzt voraus, dass durch die Scheidung selbst solche atypischen ungewöhnlichen Folgen verursacht werden, dass es im Kindesinteresse notwendig ist, die Ehe der Eltern aufrechtzuerhalten. Die Situation des Kindes muss sich dadurch verbessern, dass vom Scheidungsausspruch abgesehen wird, so das OLG Stuttgart. |
Sachverhalt
Das AG hat die Ehe von M und F geschieden. Die F beruft sich mit der Beschwerde im Hinblick auf die minderjährige Tochter T erfolglos darauf, dass der Härtegrund nach § 1568 Abs. 1, 1. Alt. BGB greift (OLG Stuttgart 12.12.23, 18 UF 30/23, Abruf-Nr. 239991).
Entscheidungsgründe
Die Ehe von M und F ist gescheitert i. S. v. § 1565 Abs. 1 BGB, da sie seit Herbst 21 getrennt leben (§ 1567 Abs. 1 S. 1 BGB) und M nicht zu F zurückkehren will.
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