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  • · Fachbeitrag · Gebührenrecht

    Verbindung von getrennten Verfahren zum Sorgerecht

    | Sofern Teilbereiche der elterlichen Sorge zunächst in gesonderten Verfahren geltend gemacht werden, sind für die Zeit bis zur Verbindung der Verfahren gemäß § 20 FamFG getrennte Verfahrenswerte festzusetzen, regelmäßig jeweils 3.000 EUR, § 45 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Nach Verbindung der isolierten Verfahren ist gem. § 45 Abs. 1 S. 1 FamGKG weiter i.d.R. der Verfahrenswert auf 3.000 EUR festzusetzen. Allein die Tatsache, dass mehrere Verfahren verbunden wurden, führt nicht zu einer Unbilligkeit i.S. von § 45 Abs. 3 FamGKG ( OLG Hamm 4.9.13, 2 WF 86/13, AGS 13, 585, Abruf-Nr. 134007 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Sowohl in VKH-Angelegenheiten als auch in „normalen“ Sachen ist ein Anwalt nach der Rechtsprechung des OLG Hamm (22.8.13, 6 WF 210/13, FamFR 13, 545, Abruf-Nr. 134008) grundsätzlich gehalten, Sorge- und Umgangssachen in einem einheitlichen Verfahren geltend zu machen. Bei einem schon vom Ehegatten/Lebenspartner eingeleiteten Sorgerechtsverfahren muss der andere Ehegatte einen „Gegenantrag“ im laufenden Verfahren stellen. Nach der Auffassung des OLG Hamm (a.a.O.) kann der Verstoß gegen den Grundsatz kostensparender Prozessführung auch dann noch im Vergütungsfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden, wenn eine VKH-Bewilligung für getrennte Verfahren erfolgt ist.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 19 | ID 42429208