· Fachbeitrag · Haushaltssache
Haushaltsgegenstände des anderen Ehegatten dürfen nicht eigenmächtig eingelagert werden
von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
| Das KG hatte zu entscheiden, ob ein Ehegatte während der Trennungszeit die Möbel des anderen aus der Wohnung entfernen und auf dessen Kosten einlagern darf. |
Sachverhalt
Die Beteiligten sind verheiratet. Die F (Antragsgegnerin) zog aus der gemeinsamen Wohnung aus und wurde aus dem Mietverhältnis entlassen. Nach dem Auszug ließ sie einen Teil des unstreitig ihr gehörenden Hausrats dort. Der Antragsteller (M) forderte sie vergeblich auf, die Möbel abzuholen. M ließ die Möbel einlagern und beantragte Ersatz von Lagerkosten. Die F hat dagegen erfolgreich Beschwerde eingelegt (KG 7.3.17, 18 UF 118/16, Abruf-Nr. 199127).
Entscheidungsgründe
Ein Anspruch auf Erstattung der Lagerkosten besteht nicht. Der M durfte nicht ohne familiengerichtlichen Beschluss im Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§§ 200 ff. FamFG), durch den die F verpflichtet wird, ihre Möbel zu räumen, die Möbel aus der Wohnung entfernen und einlagern.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig