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  • · Fachbeitrag · Elterliche Sorge

    Betreuungs-Wechselmodell nicht gegen den Willen eines Elternteils

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Im Rahmen einer Sorgerechtsregelung kann ein Betreuungs-Wechselmodell nicht gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich angeordnet werden. Wenn die Eltern über die Frage, wo ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt haben soll, kein Einvernehmen erzielen können, muss das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil übertragen werden, auch wenn die gemeinsame Betreuung des Kindes im Rahmen eines Wechselmodells dem Kindeswohl am besten entsprechen würde (OLG Düsseldorf 14.3.11, II-8 UF 189/10, FamRZ 11, 1154, Abruf-Nr. 112464).

    Sachverhalt

    Die Beteiligten sind miteinander verheiratet, leben aber voneinander getrennt. Aus der Ehe ist das im April 04 geborene beteiligte Kind hervorgegangen. Nach der Trennung sind mehrere Verfahren über die elterliche Sorge geführt worden. Zunächst haben sich die Eltern auf ein sog. Wechselmodell verständigt. Aus Unzufriedenheit über die Kooperation zwischen den Eltern hat der Antragsteller das Verfahren eingeleitet, in dem beide Elternteile die Übertragung der elterlichen Alleinsorge beantragen. Das AG hat nach Einholung eines familienpsychologischen Gutachtens beide Anträge zurückgewiesen. Die dagegen gerichteten Beschwerden beider Elternteile führen zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Antragsteller.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Beibehaltung des Wechselmodells wäre zwar für das Wohl des Kindes am besten. Der Anordnung der Fortsetzung dieses Modells steht aber entgegen, dass die Antragsgegnerin nicht bereit ist, weiter mitzuwirken. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist auf einen Elternteil zu übertragen. Denn die Anordnung eines Wechselmodells ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Die gemeinsame elterliche Sorge bleibt aber aufrechterhalten. Die Eltern sind trotz der Konflikte hinreichend kooperationsfähig und -bereit, weiterhin über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung gemeinsam zu entscheiden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist dem Kindesvater zu übertragen, da er dem Kind geringfügig bessere Rahmenbedingungen bieten kann.