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  • · Fachbeitrag · nicht eheliches Kind

    Gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    • 1. Bei der Frage, ob dem Vater eines außerhalb einer bestehenden Ehe geborenen Kindes gegen den Willen der Mutter die Mitsorge für das Kind einzuräumen ist, kann neben der Frage der elterlichen Koope-rationsfähigkeit und -willigkeit in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind unter anderem auch berücksichtigt werden, ob der Vater in ausreichendem Maß die Gewähr für eine kontinuierliche, verlässliche und verantwortungsbewusste Wahrnehmung des Sorgerechts bietet. Diesbezügliche Zweifel sind angebracht, wenn der Vater seiner Umgangs- und Unterhaltspflicht nicht nachkommt oder die umgangsrechtliche Wohlverhaltenspflicht missachtet.
    • 2. Eine vor Geburt von der Mutter abgegebene privatschriftliche Erklärung, die elterliche Sorge mit dem Vater gemeinsam ausüben zu wollen, ist nur wirksam, soweit sie öffentlich beurkundet wurde.

    Sachverhalt

    Der Vater begehrt die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge für ein in einer nicht ehelichen Partnerschaft im Jahr 2007 geborenes Kind. Die Mutter hat am 12.1.06 eine privatschriftliche Erklärung abgegeben, dass sie bereit sei, die elterliche Sorge für das Kind mit dem Vater gemeinsam auszuüben. Das AG hat den Antrag des Vaters auf Mitübertragung der elterlichen Sorge zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde bleibt erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Voraussetzung für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist in Anlehnung an die Entscheidung des BVerfG (FamRZ 10, 1403) bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung ein Mindestmaß an Übereinstimmung der Eltern. Ferner muss festgestellt werden, dass die Eltern in der Lage sind, sich über die Belange des Kindes einvernehmlich zu einigen. Das ist hier aus folgenden Gründen zu verneinen: