· Fachbeitrag · Anpassungsverfahren
Keine dynamische Tenorierung des Aussetzungsbetrags
| Ein dynamischer Titel mit der Nennung des monatlichen Aussetzungswerts in Entgeltpunkten der gesetzlichen Rentenversicherung im Verfahren zur (teilweisen) Aussetzung des VA wegen nachehelichen Unterhalts gem. § 33 VersAusglG ist nicht zulässig. Es muss ein statischer monatlicher Aussetzungsbetrag ‒ ggf. gestaffelt nach unterschiedlichen Höhen und Zeiträumen ‒ tenoriert werden (OLG Hamm 14.11.17, II-13 UF 11/17, Abruf-Nr. 202359 ). |
Damit weicht das OLG Hamm von der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (2.12.13, 2 UF 293/13) ab.
MERKE | Für die Ansicht des OLG Hamm spricht § 48 FamFG. Hieraus ergibt sich Folgendes: Der Ausgleichspflichtige kann nur verlangen, dass die Aussetzung der Kürzung abgeändert wird, wenn die Änderung wesentlich ist. Nur unwesentliche Erhöhungen berechtigen nicht dazu. Diese Entscheidung des Gesetz-gebers darf durch eine dynamische Tenorierung nicht umgangen werden. |