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  • · Fachbeitrag · Anpassungsverfahren

    Keine dynamische Tenorierung des Aussetzungsbetrags

    | Ein dynamischer Titel mit der Nennung des monatlichen Aussetzungswerts in Entgeltpunkten der gesetzlichen Rentenversicherung im Verfahren zur (teilweisen) Aussetzung des VA wegen nachehelichen Unterhalts gem. § 33 VersAusglG ist nicht zulässig. Es muss ein statischer monatlicher Aussetzungsbetrag ‒ ggf. gestaffelt nach unterschiedlichen Höhen und Zeiträumen ‒ tenoriert werden (OLG Hamm 14.11.17, II-13 UF 11/17, Abruf-Nr.  202359 ). |

     

    Damit weicht das OLG Hamm von der Rechtsprechung des OLG Frankfurt (2.12.13, 2 UF 293/13) ab.

     

    MERKE | Für die Ansicht des OLG Hamm spricht § 48 FamFG. Hieraus ergibt sich Folgendes: Der Ausgleichspflichtige kann nur verlangen, dass die Aussetzung der Kürzung abgeändert wird, wenn die Änderung wesentlich ist. Nur unwesentliche Erhöhungen berechtigen nicht dazu. Diese Entscheidung des Gesetz-gebers darf durch eine dynamische Tenorierung nicht umgangen werden.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 146 | ID 45399639