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  • · Fachbeitrag · Betriebliches Anrecht

    Umwandlung in eine private Kapitalversicherung vor Ehezeitende

    von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle

    Ein betrieblich erworbenes Anrecht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH, das noch vor dem Ende der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung umgewandelt wird, ist insgesamt nicht in den Versorgungsausgleich einzubeziehen (BGH 06.11.13, XII ZB 22/13, FamRZ 14, 104, Abruf-Nr. 133890).

     

    Sachverhalt

    M hat in der Ehezeit u.a. ein Anrecht aus einer privaten Kapitalversicherung und ein Anrecht auf Altersversorgung aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erworben. Das Kapital aus der erstgenannten Versicherung war nach Ehezeitende an M ausgezahlt worden. Das andere war während der Ehezeit in eine private Kapitalversicherung umgewandelt worden. Das OLG hat beide Anrechte nicht in den Versorgungsausgleich (VA) einbezogen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt F erfolglos den Ausgleich dieser Anrechte.

    Entscheidungsgründe

    In den VA können nur die Anrechte einbezogen werden, die noch im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung dem VA unterfallen. Das Anrecht des M aus der privaten Kapitalversicherung ist zwar nach Ehezeitende, aber vor der letzten tatrichterlichen Entscheidung durch Auszahlung erloschen. Es gehört daher nicht (mehr) zu den auszugleichenden Anrechten. Außerdem ist der VA auf den Ausgleich von Renten zugeschnitten. Anrechte, die auf Zahlung eines Kapitalbetrags gerichtet sind, fallen nur in den VA, wenn es sich um Anrechte aus betrieblicher Altersversorgung oder aus einem zertifizierten Vorsorgevertrag handelt, § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG. Das ursprünglich betriebliche Anrecht des M aus der Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer hätte grundsätzlich in den VA einbezogen werden können. Bei Ehezeitende war es aber in eine private Kapitalversicherung umgewandelt worden. Ein solches Anrecht unterliegt nicht dem VA. Es ist vielmehr in die Zugewinnausgleichsbilanz einzustellen (BGH FamRZ 12, 1039).