· Fachbeitrag · Regelung durch Vereinbarung
Versorgungsausgleich: Anpassung eines Verzichts an geänderte Verhältnisse
von VRiOLG Hartmut Wick, Celle
(BGH 27.2.13, XII ZB 90/11, FamRZ 13, 770, Abruf-Nr. 131273) |
Sachverhalt
Die Ehegatten heirateten 1981, als sie bereits zwei gemeinsame Kinder hatten. Der Ehemann M war seiner geschiedenen ersten Ehefrau und zwei Kindern aus erster Ehe unterhaltspflichtig. Er hatte sich mit einem Konstruktionsbüro selbstständig gemacht. Die Ehefrau F hatte ihre frühere Erwerbstätigkeit mit der Geburt des ersten gemeinsamen Kindes aufgegeben und war seit 1980 im Büro des M angestellt. Später übertrug M der F sein Unternehmen ohne Gegenleistung. Zugleich vereinbarten sie im Ehevertrag Gütertrennung und den Ausschluss des Versorgungsausgleichs (VA). In der Folgezeit erzielte M Einkünfte als freier Mitarbeiter des Konstruktionsbüros. F blieb als Bürokraft weiter sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Daneben führte sie den Haushalt und betreute die Kinder. 1991 wurde der Betrieb eingestellt. F war danach nur noch zeitweise und weitgehend sozialversicherungsfrei beschäftigt. M nahm eine abhängige Beschäftigung auf. Seiner ersten Frau war er zu dieser Zeit nicht mehr unterhaltspflichtig. Im Juli 08 beantragte er die Scheidung seiner zweiten Ehe. Das AG hat den VA (nach altem Recht) uneingeschränkt durchgeführt. Mit seiner Beschwerde hat M geltend gemacht, die vom AG vorgenommene Korrektur des Ehevertrags sei unbillig, weil F den geringen Umfang ihrer Versorgungsanrechte selbst zu vertreten habe. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des M ist erfolgreich gewesen.
Entscheidungsgründe
Der Ehevertrag ist nicht sittenwidrig und unwirksam. Es lässt sich schon in objektiver Hinsicht nicht feststellen, dass der Ehevertrag nach den Umständen bei Vertragsschluss im Fall der Scheidung offenkundig zur einseitigen Belastung der F geführt hätte. Der Verzicht auf den VA hätte sich angesichts der geplanten/verwirklichten Gestaltung ihrer Mitarbeit im Konstruktionsbüro nur zugunsten der F auswirken können. Nur sie sollte aufgrund ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung Versorgungsanrechte erwerben. Auch durch die vereinbarte Gütertrennung wurde sie nicht benachteiligt, da sie Alleininhaberin des Familienunternehmens geworden war.
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