Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen (2009) ist intransparent. Sie ist daher nach § 307 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB gegenüber Verbrauchern unwirksam, soweit sie das Recht der Sparkasse zur ordentlichen Kündigung betrifft.
Die Rechtsschutzgarantie verbietet es, den Zugang zu einem von der betreffenden Prozessordnung vorgesehenen Rechtsmittel unzumutbar und in aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren.
Ein Darlehensnehmer verwirkt sein Recht zum Widerruf nach unwirksamer Widerrufsbelehrung nicht allein dadurch, dass die Finanzierung der verbundenen Kapitalanlage bereits über drei Jahre voll zurückgeführt ist.
Führt eine Bank vor Eingang eines Rückforderungsverlangens i.S.d. § 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI Verfügungen aus, besteht nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift keine Verpflichtung der Beklagten zur Rücküberweisung.
Ein Fall aus der Praxis: Schuldner S. ist Privatpatient der Physiotherapiepraxis P. und erhält dort ärztlich verordnete Leistungen. Nach der letzten Behandlung rechnet P. ab. S. reicht die Rechnung bei seiner ...
Gratis: Das Kindeswohl im Fokus – so agieren Sie richtig
Dreh- und Angelpunkt im Sorge- und Umgangsrecht ist das Kindeswohl und damit auch der Kindeswille. Doch wie lässt sich dieser richtig ermitteln? Die neue Sonderausgabe von FK Familienrecht kompakt liefert Ihnen einen kompakte Handlungsanleitung mit praktischen Tipps und Beispielen.
26. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 22.11.2024
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren.
Gratis-Anleitung für die neuen Vollstreckungsformulare
Was wird wo angekreuzt? Die neue Sonderausgabe von VE Vollstreckung effektiv macht Sie schnell und einfach fit im Umgang mit den neuen Formularen für die Zwangsvollstreckung. Nutzen Sie eine praktische Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Screenshots und ausführlichen Erläuterungen.
Ist für den Anspruchsteller bei vorgerichtlicher Beauftragung eines Inkassounternehmens nicht erkennbar, aus welchen Gründen der Anspruchsgegner die Forderung nicht begleicht, sind die Inkassokosten ersatzfähig.