Seit dem 1.1.23 gilt die gesetzliche passive und aktive Nutzungspflicht des beSt. Doch viele Steuerberater werden ihr elektronisches Postfach zu diesem Zeitpunkt faktisch gar nicht nutzen können, weil sie noch auf den Registrierungsbrief warten, mit dem sie sich erstmalig anmelden müssen. Doch werden die Finanzgerichte darauf Rücksicht nehmen und einstweilen von der elektronischen Einreichung absehen, wenn den Berater zum Einreichungszeitpunkt das beSt noch nicht zur Verfügung stand?
Die Erfahrung, dass Rechtsgrundsätze aus einem Rechtsgebiet nicht unbedingt auf ein anderes übertragen werden können, mussten fünf Rechtsanwälte machen, die als Gesellschafter-Geschäftsführer einer ...
Die Steuerberaterplattform und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach, beSt, sind am 1.1.23 gestartet. Die BStBK hat dazu eine Webseite (https://steuerberaterplattform-bstbk.de) gelauncht. Die aktive ...
Zum 1.1.23 kommt das besondere elekronische Steuerberaterpostfach (beSt). Alle Berufsangehörigen sind ausnahmslos gesetzlich dazu verpflichtet, sich zu registrieren, das Postfach technisch einzurichten und es aktiv und passiv zu nutzen. Die BStBK bietet hierzu ein kostenloses Webinare an, das auf die folgenden Punkte eingeht: Leitidee der Steuerberaterplattform, Funktion und Nutzungsmöglichkeiten des beSt, erster Bericht aus der Pilotphase, Vorbereitungsmaßnahmen und Handlungsbedarf für den Berufsstand.
Die durch den Steuerpflichtigen unterlassene Überprüfung einer im authentifizierten Verfahren an die Finanzbehörde übermittelten Steuererklärung kann ein grobes Verschulden i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr.
Die besondere Formvorschrift des § 32d StPO (Pflicht zur elektronischen Übermittlung) gilt für Verteidiger und Rechtsanwälte; Hochschulprofessoren, die als Verteidiger auftreten, unterfallen daher ebenfalls der Norm.
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In der Biergartenzeit dürfen steuerliche Aufzeichnungspflichten nicht aus dem Blick geraten. Die BBP-Sonderausgabe dient Ihnen als verlässlicher Leitfaden zur Beratung Ihrer Gastro-Mandanten. Punkt für Punkt werden alle relevanten Aspekte anschaulich erläutert – inklusive zahlreicher Praxistipps.
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Nach § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG i. V. m. § 11 Abs. 3 BOStB kann die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer auf Antrag eines Steuerberaters eine Ausnahme von dem Erfordernis, jeweils einen anderen Steuerberater als Leiter einer weiteren Beratungsstelle einzusetzen, insbesondere zulassen, wenn dies aufgrund der persönlichen Anwesenheit des Praxisinhabers sowohl in seiner beruflichen Niederlassung als auch in der weiteren Beratungsstelle, des tatsächlichen Geschäftsumfangs, der Art und ...