Das FG Niedersachsen (18.3.22, 7 K 11127/18) hat Steuerpflichtigen, die in einem bestandskräftigen Besteuerungsverfahren Einsicht in ihre Einkommensteuerakte begehrten, um Regressansprüche gegen ihren früheren Steuerberater zu prüfen, ein solches gewährt. Dabei ging es auch um die Reichweite des Informationsanspruchs aus Art. 15 DSGVO und die Frage, inwieweit dem Informationsanspruch durch ein Akteneinsichtsrecht genüge getan werden muss.
Nach Angaben der DATEV e. G. nutzen etwa 2.000 Kanzleien den Automatisierungsservice Rechnungen bei ca. 10.000 Mandanten. Der Service automatisiert mittels künstlicher Intelligenz die Buchführung durch ...
Einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, soweit er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, sind grundsätzlich zulässig. Sie benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Es ist jedoch nicht zulässig, die Rückzahlungspflicht schlechthin an das Ausscheiden aufgrund einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der vereinbarten Bindungsfrist zu knüpfen.
Das BMJ hat einen Entwurf für das Hinweisgeberschutzgesetz vorgelegt, dass nun den Ländern und Verbänden vorliegt. Im Juni will das Kabinett darüber beschließen. Das Gesetz könnte dann voraussichtlich im Herbst ...
Für ein Verfahren, in dem es um die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung des FA geht, die Steuererklärung in elektronischer Form zu übermitteln, ist jedenfalls dann der Auffangstreitwert – und nicht der für die ...
Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
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Die Erstellung von Erklärungen zur Feststellung der neuen Grundsteuerwerte ist eine Vorbehaltsaufgabe. Es gibt allerdings eine Ausnahme in § 4 Nr. 4 StBerG für Hausverwaltungen. § 4 Nr. 4 StBerG lautet: „[Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt] Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten“.