Die Erhebung einer Anhörungsrüge durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 1.1.22 unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO an den BFH übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit des Antrags. Er gilt als nicht vorgenommen (BFH 23.8.22, VIII S 3/22, Beschluss).
Der BFH hat entschieden, dass das FG nicht die Akteneinsicht nach § 78 FGO verweigern darf, weil die Akte nur dem Kläger bereits bekannte Unterlagen enthält (BFH, 30.5.22, II B 55/21, Beschluss).
Die Registrierungsbriefe für die Steuerberaterplattform und das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) werden im Laufe des ersten Quartals 23 in alphabetischer Reihenfolge versendet. Mit Erhalt des ...
Rechtsanwaltsgesellschaften fallen unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 52d S. 1 FGO. Auch der Umstand, dass es für Rechtsanwaltsgesellschaften bisher kein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach gibt, führt nicht dazu, dass sie von der Verpflichtung zur Übermittlung elektronischer Dokumente befreit sind (FG Berlin-Brandenburg 6.7.22, 9 K 9009/22).
Laut einer Umfrage des ifo-Instituts ist der Anteil der Beschäftigten im Homeoffice über den Sommer nur leicht gesunken. Er lag im August über verschiedene Branchen hinweg bei 24,5 %. Im April, nachdem die Pflicht ...
Steuerschuldner für die Umsatzsteuer auf Bauleistungen sind allein die vom Bauträger beauftragten Bauunternehmer. Der Berater haftet aber gegenüber dem Bauträger nicht für die wegen seiner Säumnisse fälschlich ...
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Ab dem 1.1.23 müssen Schriftsätze, Anträge und Erklärungen für FG über das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) verschickt werden (aktive Nutzungspflicht). Das sieht auf den ersten Blick wie ein ...