Häufig findet man auf Rechnungen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe folgenden Zusatz: „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Zugang“. Dieser Hinweis entbindet nicht von der Pflicht zu mahnen (AG Kassel 28.4.22, 421 C 301/22). Der Hinweis stellt keine (zweiseitige) Vereinbarung i. S. d. § 286 BGB dar, sondern lediglich eine (einseitige) Fälligkeitsbestimmung. Besser ist es also, die Zahlungsbedingungen im Steuerberatungsvertrag zu regeln.
In immer noch zu vielen Kanzleien herrscht statt vorausschauender Personalplanung das Prinzip Dauerbaustelle, wobei das Loch an der einen Stelle mit dem Aushub aus einem anderen Loch gefüllt wird. Dabei geht es auch ...
Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfordert die Kontrolle, ob sich die ...
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften des Rechts der rechtsberatenden Berufe“ vorgelegt (BT Drucks. 20/3449). Wirklich neu sind allerdings nur die Regelungen zum beSt für weitere Beratungsstellen. Ansonsten wurden im Wesentlichen redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Die bloße Erklärung eines Verteidigers, dass eine Übermittlung der Berufung als elektronisches Dokument vorübergehend aus technischen Gründen nicht möglich ist, rechtfertigt keine Ersatzeinreichung.
Eine Berufung auf das Zurückbehaltungsrecht ist nur möglich, wenn man es auch ausgeübt hat, d.h., die ausdrückliche Erklärung abgegeben hat, sich auf das Zurückbehaltungsrecht zu berufen. Allein dessen Bestehen ...
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Bei Gericht eingereichte elektronische Dokumente müssen für die Bearbeitung geeignet sein. Welche Dokumente als bearbeitbar gelten, ergibt sich aus der „Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV)“ (OLG Oldenburg 25.2.22, 1 Ss 28/22).