Herzstück des neuen Mindeststeuergesetzes (MinStG, BGBl I 23, Nr. 397) ist die jährliche Berechnung einer Steuerquote bzw. des effektiven Steuersatzes nach § 53 Abs. 1 S. 1 MinStG. Der praktische Fall stellt die generelle Berechnungsweise vor und zeigt, dass derartige Steuerquoten auch für solche Unternehmen interessante Erkenntnisse bringen, die gar nicht von der Mindestbesteuerung betroffen sind.
In vielen Betriebsprüfungen ist irgendwann der Punkt erreicht, wo entschieden werden muss, wie es weitergeht. Eine Möglichkeit ist, die Vorstellungen des Prüfers zu „akzeptieren“ und gegen die geänderten ...
Um gesetzliche Auflagen zu erfüllen und um Energie einzusparen, investieren derzeit viele Unternehmen in die Erneuerung ihrer Gebäudebeleuchtung. Häufig werden die Kosten als Erhaltungsaufwand erfasst.
Die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung fallen weg, wenn die sachliche oder die personelle Verflechtung nicht mehr vorliegt. Diese Fälle der Entflechtung können recht offensichtlich sein, wie bei der Beendigung eines Mietverhältnisses. Manche sind aber auch weniger offensichtlich, wie z. B. der Wegfall der Betriebsaufspaltung durch Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt. Und die ungewollte Beendigung der Betriebsaufspaltung kann teuer werden, da mitunter hohe stille Reserven aufzulösen und zu versteuern ...
Ein typisches Thema während einer Betriebsprüfung ist die Frage, ob Bewirtungskosten ganz, teilweise oder gar nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Der praktische Fall zeigt wichtige Aspekte, auf die zu achten ...
Sie ist wieder da: Die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Mit dem Wachstumschancengesetz (BGBl I 24, Nr. 108) wurde die als Investitionsanreiz gedachte Abschreibungsmethode ...
Sonderausgabe zum Jahreswechsel 2024/2025: Das müssen Ihre Mandanten wissen!
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Bis 2020 war es für die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 ff. GewStG schädlich, wenn parallel zur Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) betrieben wurde (= originärer Gewerbebetrieb). Ab 2021 wurde jedoch eine Unschädlichkeitsgrenze eingeführt, die durch das Wachstumschancengesetz (BGBl I 24, Nr. 108) rückwirkend ab dem Erhebungszeitraum 2023 erhöht wurde. Dies ist bei den anstehenden Gewerbesteuererklärungen zu beachten.