Die Änderung des § 103 Abs. 3a SGB V in Bezug auf die Ablehnung der Nachbesetzung von einer Kann-Vorschrift in eine Soll-Vorschrift (siehe dazu bereits den Beitrag von Lindena/Wildfeuer, S. 1) hat unter Ärzten und Ärztevertretern für viel Verunsicherung gesorgt. Fraglich ist, was die Änderung für die praktische Entscheidung der Zulassungsausschüsse bedeutet und inwieweit die erfolgreiche Praxisnachfolge vorhersehbar und gestaltbar bleibt.
Ein auf der Grundlage von Diktatkassetten und Excel-Tabellen geführtes Fahrtenbuch ist nicht ordnungsgemäß (FG Köln 18.6.15, 10 K 33/15, Rev. zugelassen).
Ab dem 1.1.15 können Architekten und Ingenieure auch in Bayern die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) nutzen. An diesem Tag tritt eine Änderung des entsprechenden Baukammergesetzes ...
Den ganzen August über befassen sich Autoren von Praxis Freiberufler-Beratung mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG), das am 1.8 in Kraft getreten ist. Im Gegensatz zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz 2007 kann von revolutionären Ansätzen wohl eher nicht die Rede sein. Die bisherige Gesetzeslage wird in weiten Teilen feinjustiert (z.B. Anstellung von Ärzten), verschärft (Praxisnachfolge), erleichtert (MVZ, Zweitmeinungsverfahren), regionalisiert (Honorarprüfungen) und bürokratisiert ...
Die OFD Frankfurt (5.6.15, S 2332 A - 59 - St 211) hat sich mit lohnsteuerlichen Fragen auseinandergesetzt, die sich daraus ergeben, dass Arbeitgeber gastspielverpflichteten Künstlern die im Zusammenhang mit der ...
Die Bundesregierung hat am 29.7.15 den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen beschlossen. Als nächstes geht der Entwurf in das parlamentarische Verfahren und soll mit Beginn 2016 in ...
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Die Möglichkeit, den geleasten PKW bei Vertragsablauf zu einem weit unter dem Verkehrswert liegenden Preis entweder selbst anzukaufen oder einen Dritten als Käufer zu benennen, stellt ein entnahmefähiges betriebliches Wirtschaftsgut dar, wenn die Leasingraten zuvor als Betriebsausgaben abgezogen worden sind. Der Begriff des Wirtschaftsguts setzt nicht voraus, dass es dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre bringt (BFH 26.11.14, X R 20/12).