Einem Schreiben während der laufenden Betriebsprüfung zur Vorbereitung des Prüfungsberichts kommt kein Regelungscharakter i. S. d. § 118 S. 1 AO zu. Es handelt sich daher nicht um einen Verwaltungsakt (FG Münster 14.9.22; 13 K 3154/21 AO).
Das Nachbesetzungsverfahren (§ 103 Abs. 3a SGB V) setzt Zulassungsbeschränkungen voraus. Werden diese unter Auflagen nach § 26 Abs. 1 BedarfsplRL durch den Landesausschuss aufgehoben, bestehen in einem ...
Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der ...
Entnehmen Freiberufler aus ihrem Betrieb mehr, als an Gewinn erwirtschaftet und eingelegt wurde, kann es zu unliebsamen Steuerfolgen kommen. Aufgrund des § 4 Abs. 4a EStG ist dann ein Teil der eigentlich abzugsfähigen Schuldzinsen doch nicht abzugsfähig. Der Gewinn wird außerhalb der Gewinnermittlung erhöht. PFB stellt Ihnen die Regelung vor und beleuchtet dabei auch das neueste Urteil des BFH zur Thematik. Danach ist auch bei Freiberuflern periodenübergreifend zu ermitteln, ob Überentnahmen vorliegen.
Nicht jede Datenverarbeitung indiziert die Annahme eines Datenverarbeitungssystems i. S. d. GoBD. Je mehr Vorgänge aber digitalisiert werden, desto eher handelt es sich um ein Vorsystem, das dem Grundsatz der ...
MIt den Zielen, Bürokratie für Ärzte, Psychotherapeuten, Kassenärztliche Vereinigungen und Zulassungsausschüsse abzubauen und die Zulassungsverordnungen an die aktuellen Erfordernisse und die vielfältiger ...
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Rechtssicher von der EÜR zur Bilanzierung ... und umgekehrt
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Eine nach Ablauf des Abzugsjahres getroffene Gewinnverteilungsabrede, die für den Fall der Nichtinvestition eine vom bisher geltenden Gewinnverteilungsschlüssel abweichende Zuordnung des Gewinns aus der Rückgängigmachung des IAB trifft, ist steuerrechtlich nicht zu berücksichtigen. Die Einkommenserhöhung aufgrund der Rückgängigmachung des IAB nach § 7g Abs. 3 EStG wird den Gesellschaftern nach der im Jahr der Bildung des IAB gültigen Gewinnverteilungsabrede zugerechnet (BFH 29.09.22, IV R 18/19).|