Das BMF (8.7.21, III C 2 - S 7104/19/10001 :003) hat in einem Schreiben zur Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern Stellung bezogen und berücksichtigt damit die jüngere BFH-Rechtsprechung.
Video-Klavierkurse mit zum Teil eigenen Kompositionen auf der Homepage, um das freie Klavierspiel zu erlernen und zu erweitern, sowie Webinare für eine größere Teilnehmerzahl und Online-Tastentrainings in Form von ...
Nur wenn die Tätigkeit dem Gesamtbild nach künstlerischer/publizistischer Natur ist, darf das Gehalt der Geschäftsführung einer Ein-Personen-GmbH in die Bemessung der Künstlersozialabgabe einbezogen werden (SG ...
In einer therapeutischen Praxis, also einem Dienstleistungsbetrieb, in dem ein physischer Kundenkontakt besteht, kann der Arbeitgeber das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS) verpflichtend anordnen (ArbG Cottbus 17.6.21, 11 Ca 10390/20, Urteil).
Hat der Steuerpflichtige die Veräußerung eines Grundstücks angebahnt, liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht vor, wenn er das Grundstück unentgeltlich auf seine Kinder ...
Die Aufforderung, der Steuerpflichtige, der seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, möge zu Beginn einer Außenprüfung einen Datenträger „nach GDPdU“ bereitstellen, ist als unbegrenzter ...
Stiftungs-Holding statt Holding-GmbH: 10 Vorteile, die überzeugen
SB StiftungsBrief zeigt Ihnen, warum die Stiftungsholding in vielen Fällen die bessere Alternative zur GmbH ist. Die Sonderausgabe bietet Ihnen einen Handlungsleitfaden, mit dem Sie Vor- und Nachteile exakt gegeneinander abwägen können (inklusive Gestaltungsbeispielen und Berechnungsmuster).
Steueränderungen 2026: alles Wichtige auf einen Blick!
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Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
Der BFH (16.12.20, VI R 19/18) hat entgegen der Auffassung des BMF entschieden, dass eine einmalige Zuzahlung zu den Anschaffungskosten eines Firmenwagens – statt im Jahr der Zuzahlung und ggf. im Folgejahr – ratierlich auf eine vereinbarte Nutzungsdauer zu verteilen ist und so den geldwerten Vorteil über die gesamte Nutzungsdauer mindert. Voraussetzung hierfür ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur voraussichtlichen Nutzungsdauer des Fahrzeugs und zur Verteilung der Zuzahlung.