Es ist mit Blick auf die jüngere BFH-Rechtsprechung fraglich geworden, ob bei der Übertragung eines Mitunternehmeranteils gegen Nießbrauch künftig noch § 6 Abs. 3 EStG anwendbar sein wird. Der Beitrag befasst sich daher mit gestalterischen Alternativen zur Übertragung eines Mitunternehmeranteils unter Nießbrauchsvorbehalt. Ausgangspunkt ist eine familiäre Vermögensnachfolge, die durch den Umstand einer Betriebsaufspaltung auch nicht gerade einfacher wird.
Vergibt ein Steuerzahler ein privates Darlehen an ein Unternehmen, fallen die Zinsen unter den Abgeltungsteuersatz von 25 %. Ausnahme: Die Zinsen werden mit dem persönlichen Steuersatz besteuert, wenn Gläubiger und ...
Lange mussten Computerhardware und Software über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abgeschrieben werden. Doch nun wurde die Nutzungsdauer auf ein Jahr verkürzt (BMF 26.2.21, IV C 3 - S 2190/21/10002 :013).
Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung reicht es aus, wenn die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft allein schon die Möglichkeit haben, eine von der Kapitalgesellschaft in Spanien gehaltene Immobilie jederzeit unentgeltlich zu nutzen. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung komme es nicht an (FG Hessen 14.12.20, 9 K 1266/17).|
Das FG Münster (13.1.21, 13 K 365/17 K,G,F, Rev. BFH V R 2/21) hat zu zwei Aspekten im Zusammenhang mit der Zuordnung von Gewinnen und Betriebsausgaben zum steuerbefreiten Zweckbetrieb einer gemeinnützigen ...
„Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen. Die Kostenübernahme ist kein Arbeitslohn.“ (BMF, FAQ „Corona“)
Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
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Theatervorführungen i. S. v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG sind nicht nur Aufführungen von Theaterstücken im engeren Sinn, Opern und Operetten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst, der Eisrevuen und des Varietés bis zu den Puppenspielen. Begünstigt sind auch Mischformen von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen. Für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG muss der Begriff der Theatervorführung in gleicher Weise bestimmt werden.