Der BFH (30.8.23, X B 58/23, Beschluss) weist darauf hin, dass eine mögliche Doppelbesteuerung von Hinterbliebenenrenten, also auch von Witwen- oder Witwerrenten berufsständischer Versorgungswerke, nicht vom aktuellen Vorläufigkeitsvermerk in den Einkommensteuerbescheiden umfasst ist. Entsprechende Bescheide müssen also mittels Einspruch angefochten werden.
Wenn der Arbeitnehmer keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Einräumung der stillen Beteiligung hatte, liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor (FG Baden-Württemberg 6.10.22, 12 K 1692/20, Rev. BFH VIII R 13/23).
Das FG Münster (14.8.23, 8 K 294/23 E, Urteil; Rev. BFH IX R 20/23) hat entschieden, dass ein Steuerbescheid bei fehlerhafter Berücksichtigung elektronisch übermittelter Daten unabhängig von der Fehlerquelle und ...
Der BFH (15.06.23, IV R 30/19) hat entschieden, dass eine Mitunternehmerschaft auch für lediglich eine juristische Sekunde bestehen kann und in einem solchen Fall auch für diese juristische Sekunde sachlich gewerbesteuerpflichtig sein kann.
Ein Zahnarzt aus München wurde wegen jahrelanger falscher Abrechnungen in Millionenhöhe zu einer Haftstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Eine Strafkammer des Landgerichts Nürnberg sprach den 60-Jährigen am ...
Fast 20 Jahre nach ihrer Zulassung sind Medizinische Versorgungs-zentren (MVZ) heute in der vertragsärztlichen Versorgung fest etabliert. Ihren Gesellschaftern bietet die MVZ-GmbH attraktive Steuerspar-Möglichkeiten, ...
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Die Sonderregelung zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Teilsatz 2 Buchst. a EStG gilt aufgrund der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) auch für Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen aus einer in den Niederlanden ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit stehen (BFH 24.5.23, X R 28/21).