Die vertretungsweise Übernahme von Bereitschafts- und Notdiensten anstelle eines anderen niedergelassenen Arztes für die Kassenärztliche Vereinigung B. führt nicht zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV). (SG Landshut 3.3.23, S 1 BA 25/22).
Werden Einnahmen eines angestellten Chefarztes aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung irrtümlich sowohl bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als auch bei den ...
Die Tätigkeit als „Experte“ in einem Dokutainment-Format stellt keine eigenschöpferische Leistung dar, in der Eindrücke, Erfahrungen und Erlebnisse durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer ...
Wird beabsichtigt, im Rahmen der Außenprüfung eines Berufsgeheimnisträgers Kontrollmitteilungen (§ 194 Abs. 3 AO) zu fertigen, ist der Steuerpflichtige hierüber rechtzeitig vorher zu informieren (FG Berlin-Brandenburg 27.2.23, 7 K 7160/21).
Die Übertragung eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens auf eine gewerbliche Personengesellschaft gegen erstmalige Einräumung einer Mitunternehmerstellung ist auch dann ein vollentgeltliches Geschäft (Einbringung ...
Bei der Auswahl eines Praxisnachfolgers durch den Zulassungsausschuss ist die Bewerbung eines MVZ nachrangig zu berücksichtigen, wenn die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht bei Ärzten liegt, die ...
Stiftungs-Holding statt Holding-GmbH: 10 Vorteile, die überzeugen
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Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
Die tageweise Vermietung einzelner Zimmer und Räume einer sonst privat genutzten Wohnung gewinnt in der Praxis eine immer größere Bedeutung. Insbesondere in Großstädten und Messeregionen ist sie kaum mehr wegzudenken. Doch die Vermietung bietet auch ein hohes Risiko. Denn wird das sonst privat genutzte Objekt veräußert, kann es zur Steuerfalle kommen (BFH 19.7.22, IX R 20/21).