Die EU-Kommission hat beschlossen, Deutschland wegen seiner Erbschaft- und Schenkungsteuervorschriften beim EuGH zu verklagen. Nach § 16 ErbStG wird im Inland Ansässigen je nach Verwandtschaftsgrad ein Freibetrag von bis zu 500.000 EUR gewährt, wogegen der Freibetrag nur 2.000 EUR beträgt, wenn weder der Erblasser noch der Erbe ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Nach Auffassung der Kommission ist diese Bestimmung diskriminierend.
Das FG Baden-Württemberg hat klargestellt, dass eine Steuerbefreiung von Nacht-, Sonntags- und Feiertagszuschlägen eines Schweizer Arbeitgebers im Inland nicht in Betracht kommt, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder ...
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland wegen diskriminierender Steuervorschriften für die Reinvestition stiller Reserven beim EU-Gerichtshof zu verklagen. Nach deutschem Recht können stille Reserven ...
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Deutschland wegen seiner Erbschaft- und Schenkungsteuervorschriften beim Europäischen Gerichtshof zu verklagen. Nach deutschem Recht wird für geerbte deutsche Vermögenswerte eine höhere Steuerbefreiung gew ährt, wenn der Erblasser oder der Erbe in Deutschland lebt, als wenn beide im Ausland leben. Folglich werden Gebietsfremde für in Deutschland belegene, geerbte Vermögenswerte höher besteuert als in Deutschland ansässige Personen. Eine solche Bestimmung ...
Zinsen auf das Eigenkapital nach Maßgabe der Brasilianischen Gesetze Nr. 9.249/95 und Nr. 9.430/96 sind sowohl Gewinnanteile i.S.d. § 26 KStG 1999 und § 9 Nr. 7 Satz 2 GewStG 1999 als auch – nach dem auch insoweit ...
Der EuGH hat immer wieder aufs Neue die Unterschiede zwischen dem Schutzbereich der Niederlassungsfreiheit und dem der Kapitalverkehrsfreiheit zu klären. So auch in einer aktuellen Entscheidung zu § 13a Abs.
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Nachdem die Verhandlungen über ein neues DBA mit Spanien (DBA-Spanien) bereits im Jahre 2006 aufgenommen worden waren und am 3.2.11 das neue Abkommen unterzeichnet wurde, wurden nun am 18.7.12 die Ratifikationsurkunden ausgetauscht. Damit tritt das Abkommen nach seinem Art. 30 Abs. 2 am 18.10.12 in Kraft. Gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchst. a) ist das Abkommen bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern (§§ 43 und 50a EStG) für Zahlungen anzuwenden, die ab dem 1.1.13 fließen.