Nachdem die Verhandlungen über ein neues DBA mit Spanien (DBA-Spanien) bereits im Jahre 2006 aufgenommen worden waren und am 3.2.11 das neue Abkommen unterzeichnet wurde, wurden nun am 18.7.12 die Ratifikationsurkunden ausgetauscht. Damit tritt das Abkommen nach seinem Art. 30 Abs. 2 am 18.10.12 in Kraft. Gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchstabe a) ist das Abkommen bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern (§§ 43 und 50a EStG) für Zahlungen anzuwenden, die ab dem 1.1.13 fließen
Das deutsch-belgische Nachbarschaftsverhältnis ist sehr gut, was sich nicht nur in politischer und kultureller Zusammenarbeit ausdrückt. Auch die bilateralen Handelsbeziehungen sind eng. Deutsche Unternehmen ...
Das neue deutsch-schweizerische Abkommen vom 21.9.11 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt in der Fassung vom 5.4.
Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat verkauft hat, kann die Mehrwertsteuerbefreiung versagt werden, wenn es nicht nachgewiesen hat, dass es sich dabei um ein innergemeinschaftliches Geschäft handelte. Hat das Unternehmen diesen Nachweis hingegen erbracht und in gutem Glauben gehandelt, darf ihm die Mehrwertsteuerbefreiung nicht mit der Begründung versagt werden, der Käufer habe die Waren nicht an einen Ort außerhalb des Versandstaats befördert (EuGH 6.9.12, C-273/11).
Der BFH hat mit Urteil vom 13.6.12 entschieden, dass Vergütungen, die eine im Ausland ansässige Gesellschaft für die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten an Sportveranstaltungen von einer im Inland ...
Für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer ist es nicht ausreichend, wenn eine Bank die anrechenbare ausländische Steuer lediglich aus dem Körperschaftsteuersatz ableitet und bescheinigt.
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Ab dem 01.01.2025 gilt im B2B-Bereich die neue E-Rechnungs-Pflicht. Nutzen Sie die Zeit, um Ihre Mandanten bei der Umstellung proaktiv zu unterstützen! Das IWW-Webinar am 23.10.2024 liefert Ihnen dazu konkrete Beratungsansätze und das nötige Hintergrundwissen.
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Ein Standby-Zimmer eines Piloten begründet in Deutschland keinen Wohnsitz – so das hessische FG in seiner aktuellen Entscheidung. Da schon begrifflich „wohnen“ mehr als nur „übernachten“ ist, kann von einer Nutzung zu Wohnzwecken nicht ausgegangen werden, wenn die Wohnung
lediglich dem reinen Übernachten dient (FG Hessen 12.4.12, 3 K 1061/09, Rev. BFH I R 50/12, Abruf-Nr. 122618 ).