Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten über bestimmte Gesetze zu informieren, die deren Rechte und Pflichten beschreiben. Hauptsächlich handelt es sich dabei um Schutzvorschriften für Arbeitnehmer. Diese Aushangpflicht gilt natürlich auch für Arzt- und Zahnarztpraxen. Sie ist erfüllt, wenn die Gesetze in der aktuellsten Fassung und in gut lesbarer Form frei zur Verfügung stehen – zum Beispiel als Aushang oder Downloadmöglichkeit im Intranet der Praxis. In dieser und den folgenden Ausgaben ...
Sicher kennen viele diese Situation: Der Patient steht in der Rezeption und möchte seine Röntgenbilder haben. Was nun? Sind Sie als Praxis verpflichtet, die Originalbilder herauszugeben? Oder anders gefragt: Dürfen ...
Ein Zahnarzt verliert seinen Vergütungsanspruch, wenn er durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung durch den Patienten auslöst. Ist die bis dahin geleistete Arbeit des Zahnarztes für den Patienten nicht ...
Auch besondere medizinische Gründe für eine Versorgung mit Zahnersatz führen nicht dazu, dass Versicherte von ihrer Krankenkasse eine über den Festzuschuss hinausgehende Kostenerstattung oder gar die komplette Übernahme der Behandlungskosten beanspruchen können. So urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 2. September 2014 im Falle der umfangreichen prothetischen Versorgung einer an einer angeborenen doppelseitigen Lippen-Kiefer-Gaumenspalte mit Nichtanlage etlicher Zähne leidenden jungen Frau, die auf ...
Erscheint das Kind in Begleitung seiner gesetzlichen Vertreter zur Behandlung, so kommt in aller Regel der Vertrag mit beiden zustande. Das Gleiche gilt, wenn nur ein Elternteil das Kind begleitet. Dann wird nach § ...
Ist ein Vorbereitungsassistent zeitlich und organisatorisch in den Betrieb einer Zahnarztpraxis eingebunden, ist er Arbeitnehmer und kein freier Mitarbeiter. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit Beschluss ...
Ist eine prothetische Versorgung mangelhaft und dem Patienten die Fortführung der Behandlung durch denselben Zahnarzt nicht zumutbar, hat die Krankenkasse einen Anspruch darauf, dass die KZV einen Regress gegen den Zahnarzt festsetzt. Die KZV ist gemäß § 21 Abs. 2 EKV-Z zur Feststellung von Schadenersatzansprüchen der Krankenkassen wegen mangelhafter prothetischer Versorgungen zuständig. So hat das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern mit Urteil vom 7. Mai 2014 (Az. L 1 KA 2/12) entschieden.