Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 22.04.2014 · IWW-Abrufnummer 171538

    Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 27.10.2011 – 5 Sa 1310/11

    Ist für ein Teilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell zur Sicherung des Wertguthabens des Arbeitnehmers ein Vertrag zugunsten Dritter in Form einer doppelseitigen Treuhand vereinbart, bei der Verwaltungs - und Sicherungstreuhand ausreichend klar voneinander getrennt sind, fallen die zur Sicherung des Wertguthabens nach § 8a



    AltTzG hinterlegten Beträge bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht in die Insolvenzmasse, wenn der Altersteilzeitarbeitnehmer nach dem Treuhandvertrag in diesem Falll wirtschaftlich Berechtigter der verwahrten Beträge wird. Es besteht dann ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO.


    In Sachen pp hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 5. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2011durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht M. als Vorsitzendesowie den ehrenamtlichen Richter Sch. und die ehrenamtliche Richterin S. für Recht erkannt: Tenor: I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 19.04.2011 - 3 Ca 2426/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der auf einem Investmentkonto für die Klägerin hinterlegte Betrag zur Insolvenzmasse gehört. Der Beklagte ist seit dem 01.02.2010 Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. Büromöbelwerke T. GmbH (künftig: Insolvenzschuldnerin), einem als 100%ige Tochter der S. GmbH & Co. KG (durch Rechtsformwechsel aus der S. AG & Co. KG mit nachfolgender Namensänderung in S. Deutschland GmbH & Co. KG entstanden) mit Sitz in W. dem S. Konzern angehörenden Unternehmen aus dem Bereich der Büromöbelproduktion. Auch über das Vermögen der S. GmbH & Co. KG und sämtlicher weiterer Gesellschaften dieses Konzerns wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Vertrag vom 21.10.2005 (Bl. 39 bis 43 d. A.) war zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin, die an dem durch den S.-Konzern angebotenen Altersteilzeitmodell teilnahm, ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit Arbeitsphase vom 01.10.2005 bis 30.09.2008 und Freistellungsphase vom 01.10.2008 bis 30.09.2011 vereinbart worden. In Ziffer 13 dieses Vertrages heißt es unter der Überschrift "Insolvenzsicherung": "Wegen der Sicherung der Ansprüche der Arbeitnehmer/innen aus diesem Tarifvertrag im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers ist unter Mitbestimmung des Betriebsrates eine betriebliche Regelung zu treffen. Für Altersteilzeitarbeitsverträge ab dem 01. Juli 2004 ist eine Insolvenzsicherung nach § 8a AltersteilzeitG durchzuführen." Eine unter Mitbestimmung des Betriebsrates der Insolvenzschuldnerin zustande gekommene betriebliche Regelung wurde dem Beklagten bisher nicht vorgelegt und von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Bereits unter dem 10.03.2003 hatte jedoch die S. AG % Co. KG mit dem "Treuhänder" H., R. & Partner Rechtsanwälte Notar Steuerberater (künftig: Treuhänder) und der D. I. GmbH (künftig: D.) eine Rahmenvereinbarung sowohl für die Rückdeckung der Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens in Zusammenhang mit Altersteilzeitarbeitsverhältnissen in der Freistellungsphase als auch zur privatrechtlichen Insolvenzsicherung (Bl. 13 bis 16 d. A.) abgeschlossen. Darin war u. a. vereinbart: Präambel Das Unternehmen bietet einem Teil seiner Mitarbeiter einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente gem. Altersteilzeitgesetz an. Der Mitarbeiter, der am Altersteilzeit-Blockmodell teilnimmt, verzichtet in der Arbeitsphase auf einen Teil seiner Bezüge und erhält im Gegenzug während der Freistellungsphase sein bisheriges Gehalt weitergezahlt. Die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens sollen durch den Erwerb von Fonds-Anteilen rückgedeckt werden. Die Rückdeckung erfolgt durch Eröffnung von Investmentkonten bei der D.. Zur Aussonderung und Sicherstellung des Versorgungsvermögens im Sinne der U.S. Rechnungslegungsvorschriften (US-GAAP) sowie als Mittel der privatrechtlichen Insolvenzsicherung wird das Unternehmen das Fondsvermögen durch einen Treuhänder verwalten lassen. Der Treuhänder ist auf der Grundlage des Treuhandvertrags zwischen dem Unternehmen und dem Treuhänder berechtigt, im eigenen Namen und für eigene Rechnung bei der D. Investmentkonten zu eröffnen. ... ... 3. Depoteröffnung/Legitimation Der Treuhänder eröffnet im eigenen Namen ein oder mehrere Investmentkonten. Bei der Depoteröffnung ist das Unternehmen als wirtschaftlich Berechtigter zu nennen. ... ... 5. Wertentwicklung/Aufklärung der Mitarbeiter Die Wertentwicklung der im Investmentkonto erworbenen Anteile kann nicht zugesichert werden. Neben den Gewinn- und Ertragschancen beinhalten Wertpapiere stets auch Risiken. Die Wertentwicklung kann daher auch unter dem Einzahlungsbetrag liegen. Es obliegt dem Unternehmen, ihre Mitarbeiter vor Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung und Verpfändungserklärung darauf hinzuweisen, dass die als Rückdeckung erworbenen Investmentanteile aufgrund zwischenzeitlicher Wertentwicklungen keine vollständige Sicherung der Ansprüche gewährleisten. ... 11. Kündigung/Vertragsänderung Dieser Vertrag kann von jedem Beteiligten mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung berührt den Bestand und die Verpfändung der Investmentkonten bei der D. nicht. Diese werden unverändert zu den dann aktuellen Konditionen und Bedingungen weitergeführt. ..." In dem zwischen der S. AG & Co. KG und dem Treuhänder abgeschlossenen Treuhandvertrag vom 12.06.2003 heißt es u. a.: "Präambel Einige zum Konzern der S. gehörenden Tochtergesellschaften bieten ihren Mitarbeitern Altersteilzeitmodelle auf Grundlage des Altersteilzeitgesetzes an. Zur Umsetzung dieser Modelle hat S. den als Anlage 1 diesem Treuhandvertrag beigefügten Rahmenvertrag mit der D. I. GmbH, Frankfurt am Main, abgeschlossen - hiernach als "Rahmenvertrag" bezeichnet -, der der Insolvenzsicherung für die angesparten Arbeitszeitanteile der teilnehmenden Mitarbeiter gemäß § 7d SGB IV dient. Bestandteil dieser Insolvenzsicherung ist auch die Einschaltung des Treuhänders als Treuhänder nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Treuhandvertrages. § 1 Treuhand 1. Der Treuhänder wird im Rahmen des Altersteilzeitmodells von S. als Treuhänder tätig ... Im Einzelnen wird der Treuhänder a) Die regelmäßige Zahlung der zur Absicherung des Wertguthabens der teilnehmenden Mitarbeiter erforderlichen Geldmittel durch S. überwachen, b) zweimal jährlich überprüfen, ob der von S. auf den jeweiligen Depots der teilnehmenden Mitarbeiter angesparten Beträge zur Sicherung des jeweiligen Wertguthabens der einzelnen Mitarbeiter ausreichen, c) die nicht mehr zur Sicherung der Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter auf den ihren jeweiligen Depots erforderlichen Beträge an S. zurückzahlen, d) jeden teilnehmenden Mitarbeiter über die Einrichtung dieser Treuhand sachlich informieren und den Mitarbeitern für Rückfragen und ergänzende Informationen zur Verfügung stehen. 2. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass der Treuhänder die für die teilnehmenden Mitarbeiter jeweils einzurichtenden Depots und Unterdepots gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrages im eigenen Namen einrichten und die darauf eingezahlten Beträge im eigenen Namen, aber für Rechnung von S. verwalten wird. Wirtschaftlich Berechtigter der eingezahlten Beträge ist S.. 3. Das im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gemäß § 7 d Absatz 1 SGB IV zu sichernde Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter bemisst sich der Höhe nach aus der als Anlage 2 beigefügten Aufstellung. ... § 2 Insolvenzfall Wird über das Vermögen von S. das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen - beide Fälle hiernach als "Insolvenzfall" bezeichnet - so ist der jeweilige Mitarbeiter, für den das Depot oder Unterdepot geführt wird, wirtschaftlich Berechtigter der vom Treuhänder auf den einzelnen Depots und Unterdepots verwahrten Gelder bis zur Höhe ihrer jeweiligen Wertguthaben. An diesen wird der Treuhänder das angesparte Guthaben im Insolvenzfalle und im Falle des Vorliegens der sonst hierfür erforderlichen, gesetzlichen Voraussetzungen nach Wahl des betreffenden Mitarbeiters auszahlen oder - soweit das Guthaben in Wertpapieren angelegt ist - diese an den betreffenden Mitarbeiter überweisen. Erfasst der Insolvenzfall nur ein zum Konzern gehörendes Unternehmen, so gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß für dieses Unternehmen bzw. für die Mitarbeiter dieses Unternehmens. § 3 Wertpapieranlage Der Treuhänder wird gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrages die von S. zur Sicherung der Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter erforderlichen Geldmittel in Fondsanteile der D. I. GmbH des Typs Vermögensbildungsfonds R (WKN 847652) anlegen. ... § 4 Unterdeckung Ergeben die vom Treuhänder gemäß vorstehendem § 1 Abs. 1 b) durchgeführten Überprüfungen, dass das auf den einzelnen Depots und Unterdepots vorhandene Vermögen zur Absicherung des Wertguthabens des jeweiligen Mitarbeiters nicht mehr ausreicht, so wird der Treuhänder den Betrag der Unterdeckung S. bekannt geben. S. wird unverzüglich den fehlenden Betrag durch Überweisung auf das oder die betreffenden Depots oder Unterdepots nachschießen. § 7 Laufzeit 1. Dieser Treuhandvertrag beginnt am Tage der Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien. Er wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Partei ist berechtigt, den Treuhandvertrag mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres zu kündigen. 2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn S. einer Aufforderung des Treuhänders zur Auffüllung der zu sichernden Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter im Sinne des vorstehenden § 4 trotz einer entsprechenden Erinnerung des Treuhänders bis zu dem in der Erinnerung zu setzenden Termin nicht nachkommt. ..." Mit Schreiben vom 30.05.2006 (Bl. 45/ 46 d. A.) informierte der Treuhänder die Klägerin über seine Einsetzung zur Überwachung der Hinterlegung nicht ausgezahlter Lohnbestandteile durch den Arbeitgeber auf dem Treuhandkonto. In dem Schreiben heißt es u. a.: "... Unsere Aufgabe ist es, regelmäßig zu überwachen, dass Ihr Arbeitgeber den während der Ansparphase nicht an Sie ausgezahlten Teil ihres Lohn oder Gehalts auf einem Treuhandkonto hinterlegt. Auf dieses sind nur wir zugriffsberechtigt. Sollte es zu einer Insolvenz Ihres Arbeitgebers kommen, so sind wir Ihr Ansprechpartner. Wir sorgen dann dafür, dass der für Sie zurückgelegte Teil Ihres Lohns oder Gehalts an Sie ausbezahlt wird. ..." Nach einer von dem Beklagten vorgelegten Übersicht "Aktuelle Altersteilzeitvereinbarungen - Berücksichtigung bei der Insolvenzsicherung (Bl. 111 d. A.) - ist dem Namen der Klägerin ein unter der Nummer ........... geführtes Investmentkonto zuzuordnen. Nach der Jahresdepotaufstellung der "D. I." für das Jahr 2009 (Bl. 112 d. A.) wurde zu diesem Konto für das Jahr 2009 ein Gegenwert in Höhe von 16.666,11 EUR erfasst. Der Betrieb der Insolvenzschuldnerin wurde zum 31.07.2010 stillgelegt. Gleichzeitig stellte der Beklagte die Vergütungszahlungen von bis dahin monatlich 1.526,89 EUR brutto (1.078,90 EUR brutto zuzüglich Aufstockungsleistungen von insgesamt 447.99 EUR, laut Abrechnungen 06 und 07/2010 Bl. 34 bis 37 d. A.) an die Klägerin ein. Mit der am 26.11.2010 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst die "Freigabe" eines bei dem Treuhänder zur Insolvenzsicherung hinterlegten Betrages von 21.376,46 EUR für 14 Monate ab August 2010 geltend gemacht und im Termin am 19.04.2011 den Antrag auf Feststellung umgestellt, dass der bei der D. durch den Treuhänder für die Klägerin hinterlegte Betrag nicht zur Insolvenzmasse gehört. Die Klägerin hat gemeint, dass die auf dem Treuhandkonto hinterlegten Beträge insolvenzfest seien und vom Beklagten nicht zur Insolvenzmasse gezogen werden könnten. Bei den Regelungen des Treuhandvertrages in Verbindung mit der diesem zugrunde liegenden Rahmenvereinbarung handle es sich um eine sog. Doppeltreuhand, die nicht nur ein Verwaltungstreuhandverhältnis, sondern darüber hinaus eine Sicherungstreuhand als Vertrag zugunsten der Altersteilzeitarbeitnehmer und damit auch der Klägerin enthalte. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der bei der D. I. GmbH unter der Investmentkontonummer .... für die Klägerin durch den Treuhänder Rechtsanwälte H., R. & Partner hinterlegte Betrag nicht zur Insolvenzmasse gehört, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, den bei der D. I. GmbH unter der Investmentkontonummer .......... für die Klägerin durch den Treuhänder Rechtsanwälte H., R. & Partner hinterlegte Betrag gegenüber dem Treuhänder freizugeben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat gemeint, bei den Entgeltansprüchen der Klägerin handle es sich um reine Insolvenzforderungen nach § 38 InsO, die nicht insolvenzfest abgesichert seien. Zwar sei das Altersteilzeitarbeitsverhältnis von der Treuhandvereinbarung erfasst. Es fehle jedoch an einer neben Verwaltungstreuhandverhältnis eigenständig vereinbarten Sicherungstreuhand, sodass das der Klägerin zuzuordnende Wertguthaben den Rechtsfolgen der §§ 115, 116 InsO unterliege. Es sei davon auszugehen, dass ursprünglich ein sog. Verpfändungsmodell habe vereinbart werden sollen. Da dies unterblieben sei, fehle es an einer zu Gunsten der Klägerin wirksam vereinbarten Sicherungstreuhand. Mit Urteil vom 19.04.2011 - 3 Ca 2426/10 -, auf dessen Tatbestand (Bl. 150 bis 152 d. A.) wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird -, hat das Arbeitsgericht Potsdam dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben. Mit ausführlicher Begründung hat es - zusammengefasst - im Wesentlichen ausgeführt, der für die Klägerin bei der D. hinterlegte Betrag gehöre nicht zur Insolvenzmasse, da der Treuhandvertrag in Verbindung mit der Rahmenvereinbarung hinsichtlich des der Klägerin zuzuordnenden Wertguthabens einen Vertrag zu Gunsten Dritter darstelle, der den Eintritt der Rechtsfolgen der §§ 115, 116 InsO verhindere. Diese Regelungen enthielten bei ergänzender Auslegung nach §§ 157, 133 BGB eine sog. doppelseitige Treuhand, die bewirke, dass das von der Klägerin in der Arbeitsphase erarbeitete und vom Treuhänder in den Investmentkonten angelegte Wertguthaben nach Eintritt des Insolvenzfalles nicht zur Insolvenzmasse gehöre, da darin bei klarer Trennung von Verwaltungs- und Sicherungstreuhand im Insolvenzfall ein eigenständiges Forderungsrecht der Klägerin gegen den Treuhänder auf Erfüllung ihrer Vergütungsansprüche begründet worden sei. Die Regelung in § 2 des Treuhandvertrages lasse im Insolvenzfall den aufschiebend bedingten Anspruch der Altersteilzeitmitarbeiter auf Erfüllung ihrer Ansprüche erstarken und begründe ein Absonderungsrecht nach § 50 InsO. Die nach Erklärung des Beklagten fallen gelassene ursprüngliche Absicht, ein Verpfändungsmodell als Mittel der Insolvenzsicherung zu wählen, sage nichts über die rechtliche Qualität der letztlich getroffenen Treuhandvereinbarung aus. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 152 bis 162 d. A.) Bezug genommen. Gegen dieses, dem Beklagten am 23.05.2011 zugestellte Urteil richtet sich seine am Montag, dem 25.07.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die er mit am 01.08.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Der Beklagte ist der Ansicht, eine insolvenzfeste Sicherung des Wertguthabens sei durch die streitgegenständlichen Vereinbarungen nicht wirksam begründet worden. Da die bei einer doppelseitigen Treuhand begründete Verwaltungstreuhand zwischen Treuhänder und Treugeber einen Geschäftsbesorgungsvertrag darstelle, der nach §§ 115, 116 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unwirksam anzusehen sei, bedürfe es zur insolvenzfesten Sicherung von Wertguthaben einer zusätzlichen Vereinbarung der Parteien, die dem Schicksal der §§ 115, 116 InsO entzogen sei und dem Versorgungsberechtigten einen eigenständigen Anspruch einräume. In der Literatur werde zudem die Auffassung vertreten, dass eine Doppeltreuhand, die in einem einheitlichen Vertragsverhältnis Elemente der Verwaltungs- und Sicherungstreuhand miteinander verbinde, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlösche, weil sie Geschäftsbesorgung für den Schuldner sei. Deshalb seien an doppeltreuhänderischen Vereinbarungen strenge Maßstäbe anzulegen, wenn sie insolvenzfest und der Wirkung des § 116 InsO entzogen sein sollten. Nur wenn die Vereinbarungen eines Gesamtvertrages zwischen Treuhänder und Treugeber eindeutig zwischen Verwaltungstreuhand und Sicherungstreuhand unterschieden, werde der Gesamtvertrag im Insolvenzfalle nicht unwirksam und würden den Versorgungsberechtigten ihre Ansprüche nicht entzogen. Nicht was die Parteien gewollt, sondern was sie rechtlich wirksam umgesetzt hätten, müsse bei der Prüfung einer insolvenzfesten Sicherung im Vordergrund stehen. Es reiche nicht aus, dass die streitgegenständlichen Vereinbarungen Elemente aufwiesen, die der Sicherung der Ansprüche Dritter dienen sollten. Darin fänden sich z.B. keine Regelungen zu der Frage, wann das Treuhandvermögen rückübertragen werden dürfe bzw. dass eine Rückübertragung nur bei vorangegangener Befriedigung der Ansprüche der Dritten stattfinden dürfe. In den vorliegenden Vereinbarungen werde ein solcher Rückfluss vom Treuhänder auf den Treugeber nicht ausgeschlossen. Dies führe dazu, dass im Falle der Kündigung des Treuhandvertrages gemäß § 7 der Treuhänder die Auszahlung des Treugutes nicht hätte verhindern können. Auch Ziffer 11 der Rahmenvereinbarung sei nur zu entnehmen, dass deren Kündigung die Investmentkonten bei der D. nicht berühre. Nicht geregelt sei jedoch, welchen Einfluss die Kündigung des Treuhandvertrages auf die Investmentkonten habe. Der Treugeber werde zudem nicht verpflichtet, im Falle der Kündigung in Umsetzung von § 13 Altersteilzeitarbeitsvertrag eine andere Art der Sicherung gegenüber dem begünstigten Arbeitnehmer oder ggf. dem Treuhänder nachzuweisen. Auch finde sich in der Rahmenvereinbarung keine Regelung, wonach die angelegten Investmentkonten ausschließlich für die in der Präambel genannten Zwecke verwendet werden dürften. Im Falle eine Kündigung hätte der Treuhänder das zur Geschäftsbesorgung Erlangte herausgeben müssen. Damit wäre auch die Vereinbarung zur Sicherung der Begünstigten entfallen. Wenn der Rückfluss des Treugutes zum Treugeber als wirtschaftlich Berechtigtem bereits in der Zeit vor der Insolvenz nicht ausgeschlossen gewesen sei, könne dies auch für die Zeit nach der Insolvenz nicht gelten. Da die offenbar ursprünglich beabsichtigte Verpfändung der Investmentkonten an die einzelnen Mitarbeiter nicht stattgefunden habe, könne den vertraglichen Regelungen nicht eindeutig der Inhalt entnommen werden, der ihnen vom erstinstanzlichen Gericht zugeschrieben werde. Soweit die Treuhand der Sicherung von Ansprüchen Dritter diene und dies wirksam vereinbart worden sei, stehe dem Treuhänder in der Insolvenz des Treugebers gemäß § 51 Nr. 1 InsO nur ein Absonderungsrecht zu. Die vom erstinstanzlichen Gericht getroffene Feststellung, wonach das Wertguthaben nicht zur Insolvenzmasse gehöre, sei daher rechtswidrig. Der Beklagte und Berufungskläger beantragt: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 19.04.2011, Az. 3 Ca 2426/10 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Klägerin meint, für die Vereinbarung einer Doppeltreuhand sei es nicht erforderlich, zwei getrennte Verträge zu schließen. Der vorliegende Vertrag sei als Doppeltreuhand auszulegen. Der Treuhänder sei danach auch im Falle einer Kündigung nicht berechtigt gewesen, Gelder aus dem Wertguthaben der Arbeitnehmer an die Insolvenzschuldnerin zurückzuzahlen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass für jeden Arbeitnehmer ein eigenes Wertdepotkonto eingerichtet worden sei, zum anderen aus der Regelung in § 1 Nr. 1c der Treuhandvereinbarung. Auch sei für die Auslegung das Schreiben der Treuhänder heranzuziehen. Der Gesamtkonstellation des Vertrages sei eindeutig zu entnehmen, dass die Rückzahlung der für die Zahlung der bereits von den Arbeitnehmern verdienten Löhne bestimmten Gelder ausgeschlossen sein solle. Die Verpflichtung, im Falle des Erlöschens der vorgenommenen Sicherung für die Zukunft eine andere Sicherung zu stellen, ergebe sich aus § 8a AltTZG. Da der Arbeitnehmer danach jederzeit eine Insolvenzsicherung für sein erarbeitetes Guthaben vom Arbeitgeber verlangen könne, sei eine Aufnahme dieser Rechtsfolge in den Treuhandvertrag nicht erforderlich. Aufgrund seines Schreibens vom 30.05.2008 hätte der Treuhänder eine Auszahlung der hinterlegten Gelder an den Treugeber erst vornehmen dürfen, wenn dieser für die Gelder eine neue Sicherheit gestellt habe. Werde das Vermögen wirtschaftlich nicht der Insolvenzschuldnerin zugeordnet, so bestehe nicht nur ein Absonderungsrecht, sondern die Zahlungen gehörten nicht zur Insolvenzmasse. Aus der fehlenden Vereinbarung einer Verpfändung der Guthaben könne nicht im Umkehrschluss abgeleitet werden, dass die Rechtsstellung der Klägerin bei der vorliegenden Konstellation nicht gesichert sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze des Beklagten und Berufungsklägers vom 25.07.2011 (Bl. 183 bis 188 d. A.) und vom 20.10.2011 (Bl. 218 bis 221 d. A.) sowie auf die Schriftsätze der Klägerin und Berufungsbeklagten vom 06.09.2011 (Bl. 209 bis 213 d. A.) und vom 21.10.2011 (Bl. 227 bis 229 d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b) ArbGG statthafte sowie gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete und somit zulässige Berufung des Beklagten blieb in der Sache erfolglos. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Vortrag der Beklagten in der Berufungsinstanz führte nicht zu einem anderen Ergebnis. I. Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig. Die Klägerin hatte auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO. Bei dem Streit der Parteien handelt es sich um einen Teil des zwischen ihnen bis zum 30.09.2011 bestehenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, aus dem noch Rechtsfolgen für die Zukunft abzuleiten sind. Aus diesem Rechtsverhältnis sind noch Entgeltansprüche der Klägerin offen, deren Auszahlung durch den Treuhänder die Klägerin nur erlangen kann, wenn der zwischen den Parteien bestehende Streit über die Frage, ob der für die Klägerin von der Insolvenzschuldnerin auf dem Treuhandkonto hinterlegte Betrag zur Insolvenzmasse gehört, gerichtlich geklärt ist. Zu Recht hat das Arbeitsgericht deshalb ausgeführt, dass die Klägerin nicht auf eine Leistungsklage verwiesen werden kann, da der tatsächliche Umfang des der Klägerin zuzuordnenden Wertguthabens nicht feststeht und die Auseinandersetzung der Parteien im Kern gerade die von der Klägerin begehrte Feststellung betrifft. II. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der für die Klägerin auf dem Treuhandkonto hinterlegte Betrag gehört nicht zur Insolvenzmasse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin. Der für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Klägerin maßgebliche Treuhandvertrag vom 12.06.2003 in Verbindung mit der Rahmenvereinbarung vom 10.06.2003 beinhaltet in Form der Vereinbarung einer doppelseitigen Treuhand einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB, der den Eintritt der Rechtsfolgen der §§ 115, 116 InsO verhindert und dazu führt, dass die für die Sicherung der Wertguthaben der Altersteilzeitarbeitnehmer nach § 8a AltTZG auf den Treuhandkonten hinterlegten Beträge nicht in die Insolvenzmasse fallen. 1. Zugunsten eines Anspruches der Klägerin an dem auf dem Treuhandkonto hinterlegten Betrag wirken in dem Treuhandvertrag und der Rahmenvereinbarung vereinbarte Regelungen, die nicht nach §§ 115, 116 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin erloschen sind. 1.1 Im Blockmodell tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung für die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet dabei Entgelte, die nicht während der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die Freistellungsphase angespart werden. Das während der Freistellungsphase zu zahlende Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete Arbeit und im insolvenzrechtlichen Sinne "für" diese Zeit geschuldet. Dies hat zur Folge, dass es sich um einfache Insolvenzforderungen handelt, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - das Insolvenzverfahren während der Freistellungsphase eröffnet wird (vgl. Urteil des BAG vom 19.10.2004 - 9 AZR 647/03 -, EzA § 613a BGB 2002 Nr. 29). Zur Gewährleistung des Schutzes der im Blockmodell angesparten Wertguthaben der Altersteilzeitarbeitnehmer ist jedoch unter der Voraussetzung, dass durch die nach dem 30.06.2004 begonnene Altersteilzeit ein das Dreifache des Regelarbeitsentgelts nach § 6 Abs. 1 AltTZG überschreitendes Wertguthaben aufgebaut wird, dem Arbeitgeber in § 8a AltTzG eine spezielle Insolvenzsicherung verbindlich vorgeschrieben. In der Praxis wurden hierfür verschiedene Insolvenzsicherungsmodelle entwickelt, zu denen u. a. das Modell der doppelseitigen Treuhand gehört (vgl. BT-Drucks. 15/1515, S. 134). Bei der zur Sicherung der Wertguthaben der Arbeitnehmer vereinbarten doppelseitigen Treuhand werden die zu sichernden Vermögenswerte einerseits zur Verwaltung durch den Treuhänder ausgegliedert (Verwaltungstreuhand) und wird andererseits im Wege eines echten Vertrages zugunsten Dritter im Sinne von § 328 BGB eine besondere Sicherungstreuhand begründet, die durch den Eintritt des Insolvenzfalles beim Arbeitgeber aufschiebend bedingte eigene Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber dem Treuhänder auf Herausgabe und Verwertung des Treuhandvermögens vorsieht (vgl. hierzu insbesondere Rößler, Contractual Trust Arrangements - eine rechtliche Bestandsaufnahme -, BB 2010, S. 1405 ff., Passarge, Contractual Trust Agreements als Instrumente der Insolvenzsicherung von Pensionsverpflichtungen, Wertguthaben aus Altersteilzeit und von Arbeitszeitkonten, NZI 2006 S. 20 ff. sowie Küppers/ Louven, Outsourcing und Insolvenzsicherung von Pensionsverpflichtungen durch Contractual "Trust" Arrangements (CTA"s), BB 2004, S. 337 ff). Ist eine solche doppelseitige Treuhand vereinbart, ist nicht davon auszugehen, dass mit der Insolvenz neben dem Geschäftsbesorgungsvertrag in Gestalt der Verwaltungstreuhand auch die Sicherungstreuhand nach §§ 115, 116 InsO erlischt (so aber MünchKommInsO-Ott/Vuia, § 116, Rdnr. 25). Verwaltungstreuhand und Sicherungstreuhand sind, selbst wenn sie in einem Vertrag geregelt sind, als voneinander unabhängige Vertragsverhältnisse anzusehen. Auch wenn daher das zwischen Trägerunternehmen und Treuhänder bestehende Deckungsverhältnis in den Anwendungsbereich der §§ 115, 116 InsO fallen könnte, bleibt jedenfalls das Valutaverhältnis zwischen Treuhänder und Altersteilzeitarbeitnehmer in seinem rechtlichen Bestand von der Insolvenz des Trägerunternehmens unberührt (vgl. Passarge, aaO, S. 23). Auch der BGH hat unter der Geltung der Konkursordnung im Falle einer doppelseitigen Treuhandvereinbarung die Begründung eines Aus- oder Absonderungsrechts für möglich gehalten (vgl. Urteil des BGH vom 12.10.1989 - IX ZR 184/88 -, DB 1990, S. 423). Da die Bestimmungen der §§ 115, 116 InsO inhaltlich weitgehend den §§ 23, 27 KO entsprechen, ist mit einer diesbezüglichen Änderung der Rechtsprechung des BGH nicht zu rechnen. Jedenfalls dann, wenn in einem derartigen doppelseitigen Treuhandvertrag Verwaltungs- und Sicherungstreuhand hinreichend klar voneinander getrennt sind, unterfällt die dabei vereinbarte Sicherungstreuhand daher nicht den Vorschriften der §§ 115, 116 InsO. 1.2 Die im Treuhandvertrag in Verbindung mit der Rahmenvereinbarung getroffenen Regelungen, die unstreitig im Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Klägerin zur Anwendung kommen, beinhalten nach diesen Maßgaben eine doppelseitige Treuhand in ausreichend klarer Trennung von Verwaltungs- und Sicherungstreuhand. Dies folgt aus einer Auslegung dieser vertraglichen Bestimmungen. 1.2.1 Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Ausgehend vom Wortlaut sind zur Ermittlung des wirklichen Parteiwillens auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Insbesondere sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (vgl. z. B. Urteile des BAG vom 02.07.2009 - 3 AZR 501/07 -, NZA-RR 2010, S. 205 ff. und vom 15.12.2005 - 2 AZR 148/05 -, EzA § 4 KSchG n. F. Nr. 72). 1.2.2 Zu Recht hat das Arbeitsgericht bei seiner Prüfung der Verträge nach diesen Maßgaben gleich zu Beginn darauf hingewiesen, dass in den Präambeln sowohl des Treuhandvertrages als auch der Rahmenvereinbarung als Zweck der Vereinbarungen die Insolvenzsicherung für die angesparten Arbeitszeitanteile der an der Altersteilzeit im Blockmodell teilnehmenden Mitarbeiter genannt wird. Zur Wortlautauslegung von Verträgen gehören auch ihre Präambeln, insbesondere, wenn diese, wie im vorliegenden Fall, für die Vertragsauslegung besonders wesentliche Erklärungen enthalten. Hier ist gerade der Insolvenzsicherungszweck der nachfolgenden Regelungen in beiden Vereinbarungen gleich zu Beginn besonders hervorgehoben worden. In den der Präambel nachfolgenden Bestimmungen des Treuhandvertrages ist sodann in § 1 zunächst eine Verwaltungstreuhand für die auf den Depotkonten durch den Treuhänder zu verwaltenden Gelder geregelt. Daraus ist insbesondere ersichtlich, dass eine vom Treuhänder zu überwachende regelmäßige Zahlung der zur Absicherung der Wertguthaben erforderlichen Geldmittel erfolgen soll (Ziffer 1 a) und der Treuhänder die für die teilnehmenden Mitarbeiter nach dem Rahmenvertrag jeweils einzurichtenden Depots und Unterdepots im eigenen Namen einrichtet (Ziffer 2). Dies beinhaltet eine Ausgliederung der zu sichernden Vermögenswerte zur Verwaltung durch den Treuhänder. Nach dem Wortlaut der Regelungen ist sodann in dem gesondert mit "Insolvenzfall" überschriebenen § 2 - klar und deutlich von der insbesondere in § 1 des Treuhandvertrages abgehandelten Verwaltungstreuhand getrennt - in der Form eines Vertrages zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB eine Sicherungstreuhand vereinbart. Darin ist bestimmt, dass der jeweilige Mitarbeiter, für den das Depot oder Unterdepot geführt wird, im Insolvenzfall wirtschaftlich Berechtigter der vom Treuhänder auf den einzelnen Depots und Unterdepots verwahrten Gelder bis zur Höhe seines Wertguthabens ist und dass dieses im Insolvenzfall durch den Treuhänder an ihn auszuzahlen bzw. zu überweisen ist. Damit werden in Form eines Vertrages zugunsten Dritter im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB durch den Eintritt des Insolvenzfalles beim Arbeitgeber aufschiebend bedingte eigene Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber dem Treuhänder auf Herausgabe des Treuhandvermögens begründet. Insoweit liegt deshalb schon nach dem Wortlaut des Vertrages eine von der Verwaltungsvollmacht klar und deutlich getrennte Sicherungstreuhand vor. Als außerhalb der Verträge liegender Umstand war das Schreiben des Treuhänders vom 30.05.2006 heranzuziehen, das zwar erst nach Abschluss der Rahmenvereinbarung und des Treuhandvertrages und des Altersteilzeitvertrages erstellt wurde, aber Aufschluss darüber gibt, wie der Treuhänder als eine der vertragsschließenden Parteien den Treuhandvertrag auch drei Jahre nach seinem Abschluss noch verstanden hat. Wenn es darin heißt, er habe regelmäßig zu überwachen, dass der Arbeitgeber der Klägerin den während der Ansparphase nicht an sie ausgezahlten Teil ihres Lohn oder Gehalts auf einem Treuhandkonto hinterlege, auf das nur er zugriffsberechtigt sei, und dass er im Falle der Insolvenz dafür sorgen werde, dass der für sie zurückgelegte Teil ihres Lohnes oder Gehalts an sie ausbezahlt werde, wird auch daraus deutlich, dass in dem Treuhandvertrag neben der Verwaltungstreuhand eine Sicherungstreuhand vereinbart wurde. Sinn und Zweck des Treuhandvertrages war, wie schon aus der Präambel des Treuhandvertrages, die die Rahmenvereinbarung in Bezug nimmt, erkennbar, die Insolvenzsicherung der angesparten Arbeitszeitanteile der am Altersteilzeitprogramm des Konzerns teilnehmenden Mitarbeiter und damit auch die Erfüllung der Verpflichtungen der Insolvenzschuldnerin nach § 8a AltTZG, der inzwischen spezialgesetzlichen Regelung gegenüber der im Treuhandvertrag genannten Bestimmung in § 7d SGB IV. Dies entsprach jedenfalls der Interessenlage der S. zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bei Abschluss der Verträge und entspricht auch dem Verständnis des Treuhänders, wie aus dessen Schreiben vom 30.05.2006 ersichtlich. Nur die Auslegung, dass die Parteien eine doppelseitige Treuhand mit einer von der Verwaltungstreuhand klar abgetrennten Sicherungstreuhand vereinbart haben, führt deshalb zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis. 1.2.3 Die dagegen von dem Beklagten in der Berufungsinstanz vorgetragenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist davon auszugehen, dass auch im Falle der Kündigung des Treuhandvertrages die auf den Depotkonten eingezahlten Gelder nicht ohne weiteres zurückzuzahlen waren. Zum einen sehen weder die Rahmenvereinbarung noch der Treuhandvertrag eine derartige Rückzahlung ausdrücklich vor. Zum anderen ist in § 1 Nr. 1 c des Treuhandvertrages eine Rückzahlungsverpflichtung nur für Beträge vorgesehen, die nicht mehr zur Sicherung der Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter auf den jeweiligen Depots erforderlich sind. Wenn der Treuhandvertrag aber zu Rückzahlungsverpflichtungen im Übrigen schweigt und die Rahmenvereinbarung selbst bei ihrer Kündigung nach Ziffer 11 den Bestand der Investmentkonten unberührt lässt, ist davon auszugehen, dass auch bei einer Kündigung des Treuhandvertrages diese jedenfalls solange erhalten bleiben sollten, bis der jeweilige Arbeitgeber seiner Verpflichtung nach § 8a AltTZG in anderer Weise nachkam, zumal diese gesetzliche Regelung im Falle des Unterbleibens einer anderweitigen Sicherung in Abs. 4 ausdrücklich einen Anspruch des Altersteilzeitarbeitnehmers auf Sicherungsleistung vorsieht. Es bedurfte aufgrund dieser gesetzlichen Regelung keiner ausdrücklichen diesbezüglichen Vereinbarung in dem Treuhandvertrag. Die Beträge auf den Depotkonten durften nach den Präambeln von Rahmenvereinbarung und Treuhandvertrag auch nur zur Sicherung der Wertguthaben der teilnehmenden Mitarbeiter verwendet werden. Eine Verpflichtung des Treuhänders zur Herausgabe des zur Erfüllung des Auftrags der Insolvenzschuldnerin erhaltenen Betrages auf dem für die Klägerin geführten Depotkonto nach § 667 BGB stand zudem aufgrund des in § 2 des Treuhandvertrages geregelten Vertrages zugunsten Dritter in Ermangelung einer besonderen Bestimmung nach dem Zweck der Vereinbarung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens der Altersteilzeitarbeitnehmer unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Klägerin gemäß § 328 Abs. 2 BGB. War ein Rückfluss des Treuguts deshalb im Falle einer Kündigung des Treuhandvertrages nicht ohne weiteres möglich bzw. jedenfalls mit der Stellung eines anderweitigen dem entsprechend wirksamen Insolvenzschutzes durch die Insolvenzschuldnerin zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen verbunden, war das Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung hinsichtlich des Fortbestehens des Depotkontos im Falle der Kündigung des Treuhandvertrages vor einer Insolvenz auch für den Insolvenzfall nicht erheblich. Das Unterbleiben einer offenbar ursprünglich vorgesehenen (vgl. Ziffer 5 der Rahmenvereinbarung), im vorliegenden Fall indes nicht durchgeführten Verpfändung des Anspruches der Klägerin aus dem Wertguthaben ist für die Insolvenzfestigkeit der Sicherungstreuhand im Treuhandvertrag ebenfalls ohne Bedeutung. Zwar wäre im Falle einer Verpfändung das Wertguthaben der Klägerin zusätzlich gesichert worden. Daraus ist jedoch nicht zu schließen, dass das tatsächlich durchgeführte Modell der doppelseitigen Treuhand ohne zusätzliche Verpfändung nach den vorliegenden Vereinbarungen nicht insolvenzfest ist. 2. Der auf dem Depotkonto für die Klägerin hinterlegte Betrag gehört insgesamt nicht zur Insolvenzmasse im Sinne von § 35 InsO, da er bei Insolvenzeröffnung nicht Bestandteil des Vermögens der Insolvenzschuldnerin war. Dabei handelt es sich in voller Höhe um das nach § 8a AltTZG abgesicherte Wertguthaben der Klägerin, das diese während der Arbeitsphase ihres Altersteilzeitarbeitverhältnisses verdient und für die Freistellungsphase angespart hatte. Wenn auf diesem Konto nach der Jahresdepotaufstellung der "D. I." für das Jahr 2009 ein Gegenwert in Höhe von 16.666,11 EUR erfasst wurde, der Klägerin aber, ausgehend von den in den vorgelegten Entgeltabrechnungen 06/ und 07/2010 ausgewiesenen monatlichen Gesamtbruttobeträgen von 1.078,90 EUR - ohne die Aufstockungsbeträge - für die insgesamt 21 Monate vom 01.01.2010 bis zum Ende der Freistellungsphase am 30.09.2010 ein nach § 8a AltTZG abzusicherndes Wertguthaben von (21 x 1.078,90 EUR =) 22.656,90 EUR brutto bzw. für die 14 Monate seit Einstellung der Zahlungen durch den Beklagten ab August 2010 ein nach § 8a AltTZG abzusicherndes Wertguthaben von (14 x 1.078,90 EUR =) 15.104,60 EUR, jeweils zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung, zustand, war selbst bei Unterstellung einer im Monat Januar 2010 noch möglicherweise eingetretenen, allenfalls geringfügigen Erhöhung des Betrages auf dem Investmentkonto davon auszugehen, dass der gesamte bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.02.2010 auf dem Investmentkonto für die Klägerin geführte Betrag der Absicherung ihres Wertguthabens nach § 8a AltTZG diente. Dieser Betrag stand zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzschuldnerin weder rechtlich noch wirtschaftlich zu. Rechtlich war und ist der Treuhänder Inhaber des von ihm nach § 1 Nr. 2 des Treuhandvertrages errichteten Kontos, das nach der Präambel der Rahmenvereinbarung zum Zwecke der Rückdeckung und privaten Insolvenzsicherung des in der Arbeitsphase der Altersteilzeit angesparten Wertguthabens der Klägerin eingerichtet und durch die nach § 1 Nr. 1 a des Treuhandvertrages vorgesehenen Zahlungen der Insolvenzschuldnerin zur Sicherung des Wertguthabens der Klägerin aufgefüllt wurde. Der Treuhänder ist damit Inhaber der Rechte geworden, die zuvor der Insolvenzschuldnerin zustanden, auch wenn diese nach Ziffer 3 der Rahmenvereinbarung bei der Kontoeröffnung als wirtschaftlich Berechtigte zu nennen war und nach § 1 Nr. 2 des Treuhandvertrages bis zur Insolvenzeröffnung wirtschaftlich Berechtigte der eingezahlten Beträge blieb. Seit der Insolvenzeröffnung ist jedoch die Klägerin wirtschaftlich Berechtigte des auf dem Depotkonto verwahrten Geldes bis zur Höhe ihres Wertguthabens, wie aus § 2 des Treuhandvertrages hervorgeht. Vorgesehen ist in dieser vertraglichen Regelung ferner, dass der Treuhänder im Insolvenzfalle das Wertguthaben an die Klägerin als Mitarbeiterin, für die das Konto geführt wird, auszahlt bzw. überweist. Die Klägerin hat seitdem somit auch einen ausdrücklich vertraglich geregelten schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung gegen den Treuhänder erworben. Bei Insolvenzeröffnung war der auf dem Depotkonto befindliche Betrag daher weder rechtlich noch wirtschaftlich dem Vermögen der Insolvenzschuldnerin zuzuordnen. Er gehört daher nicht zur Insolvenzmasse. Auch wenn daher in der zitierten Literatur bei einer doppelseitigen Treuhand überwiegend nur ein Absonderungsrecht des Treuhänders nach § 51 Nr. 1 InsO angenommen wird, ist nach den hier vorliegenden speziellen Vereinbarungen ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO gegeben, weil der auf dem Depotkonto hinterlegte Betrag nicht zur Insolvenzmasse gehört. 3. Aus diesen Gründen war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. III. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen zugelassen. Hinweise: Verkündet am 27.10.2011

    Rechtsgebiet§ 328Vorschriften§ 328 Abs. 1 BGB, § 115 § 328 Abs. 1 BGB, § 116 InsO § 328 Abs. 1 BGB, § 8a AltTZG § 328 Abs. 1 BGB, § 47 InsO