01.07.2014 · Nachricht · Finanzgericht Münster
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet gemäß § 69 S. 1 AO, § 34 AO i.V. mit § 191 AO, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Das FG Münster (16.1.14, 9 K 2879/10 L) weist darauf hin, dass die Haftung Schadensersatzcharakter hat, d.h. eine Haftung kommt nur in Betracht, wenn zwischen der Pflichtverletzung und dem Steuerausfall als dem ...
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27.06.2014 · Nachricht · Oberlandesgericht Hamm
Für die deliktische Haftung einer Person als faktischer Geschäftsführer einer GmbH ist es ausreichend, dass der Betreffende nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft – über ...
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27.06.2014 · Nachricht · Bundesgerichtshof
Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 UStG a.F. – mithin des § 14c Abs. 2 S. 2 UStG– erfüllt, wenn eine Rechnung oder eine ähnliche Urkunde blanko ausgestellt und dem ...
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18.06.2014 · Fachbeitrag ·
Strafprozessrecht
Gespräche zwischen Angeklagten bzw. Strafverteidigung und StA wie Gericht über eine komplette Verfahrenseinstellung nach §§ 153, 153a, 154 StPO unterfallen nicht den Vorschriften der StPO über Verständigungen (KG Berlin 10.1.14, (2) 161 Ss 132/13 (47/13), Abruf-Nr. 141661 ).
18.06.2014 · Fachbeitrag ·
Insolvenz
Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender LSt zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten stellt im Regelfall eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Geschäftsführerpflichten dar.
18.06.2014 · Fachbeitrag ·
Insolvenzstrafrecht
Bei § 283b StGB (Verletzung der Buchführungspflicht) handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, bei dem bereits die Verletzung der dem Straftatbestand zugrunde gelegten kaufmännischen Pflichten als für ...
18.06.2014 · Fachbeitrag ·
Insolvenz
Ein gesetzliches Gebot oder Verbot ist als Schutzgesetz nur geeignet, soweit das geschützte Interesse, die Art seiner Verletzung und der Kreis der geschützten Personen hinreichend klargestellt und bestimmt ist. Eine solche Konkretisierung lässt sich, soweit es um die allgemeinen Auswirkungen der Verletzung der Buchführungspflicht auf die Gläubigerinteressen geht, in den Fällen des § 283 Abs. 1 Nr. 5 bis 7 StGB nicht bejahen (OLG Hamm 7.2.14, I-9 U 224/13, 9 U 224/13, Abruf-Nr. 141481 ).