28.03.2014 · Nachricht · Bundesfinanzhof
Eine Verletzung der in § 393 Abs. 1 S. 4 AO angeordneten Belehrungspflicht führt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht dazu, dass ermittelte Tatsachen im Besteuerungsverfahren einem Verwertungsverbot unterliegen (BFH 8.1.14, X B 112/13, X B 113/13, Abruf-Nr. 140625; siehe auch BFH 23.1.02, XI R 11/01, BFHE 198, 7; BFH 19.12.11, V B 37/11, BFH/NV 12, 956).
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20.03.2014 · Nachricht · Bundesgerichtshof
Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn ...
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19.03.2014 · Fachbeitrag ·
Lohnsteuer
Wer als Arbeitnehmer sein Nettoeinkommen durch eine rechtswidrige Abrechnungspraxis erhöht, muss mit einer Kündigung rechnen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer in Kenntnis oder sogar mit Zustimmung des unmittelbar ...
19.03.2014 · Fachbeitrag ·
Steuergeheimnis
Wirtschaftsstraftaten i.S. des § 30 AO sind alle Straftaten, die bei wirtschaftlicher Betätigung unter Missbrauch des im Wirtschaftsleben nötigen Vertrauens begangen werden und über eine individuelle Schädigung hinaus Belange der Allgemeinheit berühren (FG Baden-Württemberg 4.12.13, 1 K 3881/11, Abruf-Nr. 140759 ).
19.03.2014 · Fachbeitrag ·
Abgabenordnung
1. Wird der bevollmächtigte Miterbe, der im Namen der Erbengemeinschaft die Kapitaleinkünfte des Erblassers nacherklärt hat, vor Ablauf der 10-jährigen Festsetzungsfrist trotz strafrechtlicher Verfolgungsverjährung ...
19.03.2014 · Fachbeitrag ·
Besteuerungsverfahren
Der Verstoß des Außenprüfers gegen die Belehrungspflichten aus § 393 Abs. 1 S. 4 AO, § 10 BpO begründet weder ein steuerrechtliches Beweisverwertungsverbot, noch die Nichtigkeit der im Prüfungsnachgang erlassenen ...
19.03.2014 · Fachbeitrag ·
Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Der BayVGH hat am 6.12.13 (16a D 12.1815, Abruf-Nr. 140769 ) darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Disziplinarmaßnahme für außerdienstliche Steuerhinterziehungen ohne dienstlichen Bezug wegen der Variationsbreite der Verfehlungen grundsätzlich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls festzulegen ist.