Wie der in § 160 AO verwendete Begriff „Empfänger“ auszulegen ist und ob damit auch die Angestellten eines Subunternehmers oder immer nur der unmittelbare Vertragspartner gemeint ist, ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits hinreichend geklärt (BFH 11.10.13, III B 50/13, Abruf-Nr. 140081 ).
Der BGH hat mit Beschluss vom 19.11.13 (1 StR 498/13, Abruf-Nr. 140173 ) eine steuerstrafrechtliche Entscheidung des LG Stuttgart aufgehoben und die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Gerichts ...
Unter einer „Nettolohnvereinbarung“ ist eine Abrede zwischen den Parteien eines Dienstverhältnisses des Inhalts zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zusätzlichen Lohn zuwendet, indem er auch die im ...
Der BFH hat sich mit Entscheidung vom 26.2.13 (VIII R 6/11, Abruf-Nr. 140082 ) mit dem StraBEG befasst und hierbei auch Parallelen zu § 371 AO gezogen.
In dem jahrelangen Einsatz von Manipulationssoftware im Kassensystem einer Apotheke kommt eine hohe kriminelle Energie zum Ausdruck. Dies gilt umso mehr dann, wenn täglich die Kassenbestände manuell geändert wurden ...
Der BFH hat in einer Grundsatzentscheidung (BFH 29.10.13, VIII R 27/10, Abruf-Nr. 133946 ) für den Fall leichtfertig fehlerhafter Falschangaben durch den Berater neue Maßstäbe gesetzt. Diese verdienen sowohl für die ...
Jahreswechsel im Personalbüro: die Neuerungen 2026
Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
Steueränderungen 2026: alles Wichtige auf einen Blick!
Erhöhung der Pendlerpauschale, neue Aktivrente, reduzierte Umsatzsteuer in der Gastronomie u.v.m.: Die Sonderausgabe von AStW Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht fasst die Steueränderungen 2026 kompakt für Sie zusammen. So können Sie gezielt neue Beratungsanlässe schaffen.
Stiftungs-Holding statt Holding-GmbH: 10 Vorteile, die überzeugen
SB StiftungsBrief zeigt Ihnen, warum die Stiftungsholding in vielen Fällen die bessere Alternative zur GmbH ist. Die Sonderausgabe bietet Ihnen einen Handlungsleitfaden, mit dem Sie Vor- und Nachteile exakt gegeneinander abwägen können (inklusive Gestaltungsbeispielen und Berechnungsmuster).
In der Zahlung einer wegen einer Steuerhinterziehung verhängten Geldstrafe kann eine anfechtbare Rechtshandlung i.S. von § 133 Abs. 1 InsO liegen (OLG Zweibrücken 17.5.13, 2 U 86/12, Abruf-Nr. 133518 ).