· Fachbeitrag · Beitragsstrafrecht
§ 266a StGB: Arbeitgebereigenschaft in „Strohmann“-Fällen
von RA Sascha Lübbersmann, FA StrR, RAe Ammermann Knoche Boesing, Münster
| „Arbeitgeber“ ist der eingetragene Inhaber einer Einzelfirma nur dann, wenn die Arbeitnehmer ihm persönlich gegenüber zur Erbringung von Arbeitsleistungen verpflichtet sind; im Fall einer GmbH genügt hingegen die bloß formale Organstellung als Geschäftsführer (OLG Braunschweig 27.5.15, 1 Ss 14/15, Abruf-Nr. 146023 ). |
Sachverhalt
Der Angeklagte A war im Hauptberuf Polizeibeamter. Aus Freundschaft und alter Verbundenheit gegenüber dem ihm bekannten Zeugen Y war er bereit, sich als Inhaber der Einzelfirma „X Transporte Braunschweig“ eintragen zu lassen; zudem übernahm er die Geschäftsführung der „X.Y. Spedition GmbH“. Beide Firmen wurden tatsächlich von Y geführt, für beide Firmen keine Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung abgeführt. Der A wurde insoweit vom AG Braunschweig wegen Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt in 13 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Sprungrevision wandte der A ein, er sei lediglich „Strohmann“ gewesen und deshalb kein beitragspflichtiger Arbeitgeber. Das Urteil wurde vollständig aufgehoben und an das AG zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das OLG Braunschweig vermisste insgesamt tragfähige Feststellungen für eine Verurteilung. Hinsichtlich der Arbeitgebereigenschaft differenzierte es zwischen den Anforderungen bei einer Einzelfirma und einer GmbH. Wer Arbeitgeber i.S. von § 266a StGB ist, richtet sich nach dem Sozialversicherungsrecht, das seinerseits auf das Dienstvertragsrecht abstellt. Arbeitgeber sei danach in Bezug auf die Einzelfirma derjenige, demgegenüber der Arbeitnehmer zu Arbeitsleistungen verpflichtet ist und zu dem er in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis steht. Ob ein Beschäftigungsverhältnis besteht, bestimmt sich nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls, die einer wertenden Gesamtbetrachtung zu unterziehen sind (BGH 6.5.14, 5 StR 170/14, NStZ-RR 14, 246, 247 f.). An einer solchen Gesamtbetrachtung fehlt es hier - so das OLG.
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