· Fachbeitrag · Finanzgericht Münster
Steuererklärungspflicht und Nemo tenetur se ipsum accusare
| Aus § 150 Abs. 2 AO, § 90 Abs. 1 AO ergibt sich die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen. Eine entsprechende Pflicht wird auch nicht unter dem Gesichtspunkt suspendiert, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst anzuklagen oder sonst zur eigenen Überführung beizutragen. Denn grundsätzlich steht dieser Pflicht nicht entgegen, dass ein Steuerpflichtiger mit der wahrheitsgemäßen Angabe von Einnahmen zugleich die Begehung einer eigenen Straftat - gegebenenfalls die Beihilfe zu einer Straftat - aufdecken müsste. |
Dabei kann der Senat im Ausgangsfall auch dahingestellt lassen, ob der Kläger durch das Steuergeheimnis vor der Weitergabe der Informationen geschützt gewesen wäre oder ob ein Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO oder des § 31a AO eine Weitergabe ermöglicht hätte (FG Münster 10.4.13, 13 K 3654/10 E, Abruf-Nr. 132150). Denn selbst wenn ein entsprechender Schutz durch das Steuergeheimnis nicht bestanden hätte, konnte dem Kläger zugemutet werden - gegebenenfalls mit einem niedrigeren Konkretisierungsgrad - die Einnahmen zu offenbaren (BGH 11.11.04, 5 StR 299/03, BGHSt 49, 317; Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 370 Rn. 107).
PRAXISHINWEIS | Im Streitfall hätte der Kläger seiner strafbewehrten Erklärungspflicht dadurch nachkommen können, dass er die Einnahmen betragsmäßig offen legt und einer Einkunftsart zuordnet, ohne die genaue Einkunftsquelle zu benennen. Denn diese Erklärung hätte zu einer Festsetzung der ESt ausgereicht, durch die im Ergebnis eine Verkürzung von Steuern vermieden worden wäre. (CW) |