· Fachbeitrag · Vollstreckung
Steuerschulden: Abgabe Vermögensauskunft, Eintragung ins Schuldnerverzeichnis und Insolvenz
Eine Gefährdung der wirtschaftlichen oder persönlichen Existenz des Vollstreckungsschuldners wird vom Gesetzgeber in Kauf genommen, um das Ziel der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis als Druckmittel zur Steigerung der Zahlungsmoral zu erreichen (FG Köln 15.7.14, 15 V 778/14, Abruf-Nr. 142689). |
Sachverhalt
Der Antragsteller A hatte beim Antragsgegner B Rückstände von mehr als 150.000 EUR. Mit Verfügung vom 20.9.13 ordnete B die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 284 AO an. A erteilte die Vermögensauskunft schließlich am 28.11.13 und versicherte deren Richtigkeit an Eides statt. Auf Bitten des A verzichtete B zunächst auf die Eintragung der Vermögensauskunft, da A sich eine Finanzierung der rückständigen Steuerschulden durch Beleihung einer Immobilie bemühen wollte. Diese kam nicht zustande.
Mit Verfügung vom 24.2.14 ordnete B gemäß § 284 Abs. 9 AO die Eintragung des A in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882h Abs. 1 ZPO an. Als Grund gab B an, die Vollstreckung sei nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt worden sei.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des FG Köln hat B in seiner Einspruchsentscheidung insbesondere die Dauer und Höhe der Rückstände und die Erfolglosigkeit bisheriger Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich der beantragten Zwangsversteigerung des unbeweglichen Vermögens abgewogen und ein Ergebnis gefunden, das nicht mit Ermessensfehlern behaftet ist.
Die Voraussetzungen für die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gemäß § 284 Abs. 9 S. 1 Nr. 3 S. 1 AO liegen nach Ansicht des FG Köln vor. Danach kann die Vollstreckungsbehörde die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis anordnen, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung vollständig befriedigt. Mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verliert der Betroffene endgültig an Kreditwürdigkeit. Sie ist der wohl letzte behördliche Versuch eines „freiwilligen“ Forderungsausgleichs vor dem Insolvenzantrag.
Praxishinweis
Ein Insolvenzantrag als für den Schuldner einschneidendste und gefährlichste Maßnahme der Vollstreckung kommt erst in Betracht, wenn weniger belastende Maßnahmen der Einzelzwangsvollstreckung ausgeschöpft sind. Das FA muss vor Stellung eines Insolvenzantrags zumindest geprüft haben, ob eine Einzelvollstreckung Erfolg verspricht und den Antragsteller zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert haben (FG Hessen 25.4.13, 1 V 495/13, juris).(CW)