Anwaltshonorar Wichtige Regeln für die Beauftragung des Rechtsanwalts von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn Die Beauftragung eines Anwalts erfolgt oft mündlich. Der Beitrag zeigt, wie Sie reagieren müssen, wenn sich der Mandant nach Abschluss der Anwaltstätigkeit weigert, das in Rechnung gestellte Honorar zu zahlen. Probleme bei der Beauftragung des Anwalts Problematisch ist, wenn der Mandant den Auftrag bestreitet. Gibt es überhaupt einen Auftrag? Bei der Honorarklage liegt die Darlegungs- und Beweislast für den Auftrag beim Anwalt, da er aus dem Vertragsabschluss Rechte herleiten will. § 612 Abs. 1 BGB i.V.m. § 675 BGB ändern daran nichts, denn sie enthalten nur eine Vermutung für die Entgeltlichkeit der Anwaltsarbeit.
Allein der pauschale Vortrag des Anwalts, er sei konkludent beauftragt worden, reicht nicht. Vielmehr muss er Ort, Datum/Uhrzeit, Gesprächsteilnehmer, Erklärungen und Handlungen darlegen und beweisen, damit das Gericht den Vertragsschluss prüfen kann. Sein Vortrag muss dem Gegner Gelegenheit geben, sich gezielt auf die behauptete Auftragserteilung einzulassen (BGH NJW 03, 3564). Die Substantiierungspflicht geht aber nur so weit, wie die Tatsachen streitig sind. Wird z.B. nur der Gesprächsinhalt betritten, braucht der Anwalt das Gesprächsdatum nicht vorzutragen. Ein substantiierter Vortrag könnte lauten:
Hier kann das Gericht aus den vorgetragenen tatsächlichen Umständen (Schilderung des rechtlichen Problems, Übergabe von Unterlagen, Hinweis des Beklagten auf eine in Zukunft geklärte Situation) ohne weiteres auf eine Auftragserteilung zur Fertigung eines Gutachtens schließen. Da der Anwalt in der Regel das Gespräch mit dem Mandanten allein führt, gibt es oft keine Zeugen, wie z.B. einen Referendar oder ein Kollege. Als Beweismittel bleibt nur der Antrag auf Parteivernehmung des Gegners. Der Anwalt sollte sich daher weiter wie folgt absichern: Abfassen eines internen Gesprächsvermerks: Der Anwalt kann den Inhalt und Verlauf des Gesprächs vermerken. Dieser Vermerk erlangt aber mangels Außenwirkung im Honorarklageverfahren allenfalls indizielle Bedeutung. Er kann aber der Substantiierung des Vortrags dienen, da der Anwalt damit auch nach längerer Zeit noch konkrete Angaben machen kann, wann, wo und von wem der Auftrag erteilt wurde. Auftragsschreiben vom Mandanten unterschreiben lassen: Dies dürfte zwar die sicherste Methode darstellen. Im täglichen Massengeschäft, das oft auch schnelles Handeln erfordert, ist es allerdings wenig praktikabel. Bestätigungsschreiben über Auftrag an Mandanten schicken: Dies ist ratsam, da der Anwalt darin die Besprechung zusammenfassen, seine Tätigkeit umschreiben und weitere Unterlagen anfordern kann. Es kann mit einer Vorschussforderung verbunden werden und wie folgt lauten:
Widerspricht der Mandant diesem Schreiben nicht, stellt es einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar (§ 242 BGB), wenn er hinsichtlich des Gutachtens behauptet, ein solches sei nie in Auftrag gegeben worden. Es handelt sich nicht um ein sog. kaufmännisches Bestätigungsschreiben, da durch das Schreiben kein Vertrag abgeändert bzw. geschlossen wird, sondern es nur eine Zusammenfassung der Geschehnisse beinhaltet. Ist der Zugang des Schreibens unstreitig, spricht ein starkes Indiz für die Beauftragung dem Grunde nach, was bei der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu beachten ist. Da der Aufwand für ein solches Schreiben erheblich sein kann, wird es sich erst bei höheren Gegenstandswerten lohnen. Günstiger ist die Beweislage hinsichtlich der Auftragserteilung, wenn die Anwaltstätigkeit Außenwirkung gegenüber Dritten entfalten soll.
In diesen Fällen kann der Mandant die Beauftragung kaum bestreiten. Denn soll der Anwalt Dritten gegenüber tätig werden, kann und muss er in den Fällen des § 174 S. 1 BGB eine Vollmacht seines Mandanten verlangen, die ihn als legitimierten Vertreter ausweist. Diese Vollmacht ist auch bei der Beweisführung eines bestrittenen Auftrages bedeutsam. Zwar ist die Vollmacht nur für das Außenverhältnis zwischen Anwalt und Dritten relevant, während der Auftrag zur Geschäftsbesorgung (§§ 675 ff. BGB) das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betrifft. Legt der Anwalt aber im Honorarprozess eine Vollmacht vor, kann auf Grund der Ausnahmestellung der isolierten Vollmacht vermutet werden, dass der Mandant ihn beauftragt hat. Es ist Sache des Mandanten, darzulegen und zu beweisen, dass der dem Anwalt ausgestellten Vollmacht kein Auftrag, sondern ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegt. Wer ist der Auftraggeber? Auch die Person des Auftraggebers kann problematisch sein und sollte daher schon im ersten Beratungsgespräch geklärt werden:
Die Person des Auftraggebers ist wichtig, um eine gerichtliche und damit kostenträchtige Inanspruchnahme des Falschen zu vermeiden. In der zweiten Variante des Beispiels kommen der Geschäftsführer als Privatperson und die durch ihn vertretene GmbH als Auftraggeber in Betracht. Sie ist aber auch für das Honorar von Bedeutung. Verfügt das minderjährige Kind im Beispiel über kein eigenes Vermögen, ist die Durchsetzung der Honoraransprüche gefährdet, wenn auch der Gegner vermögenslos ist oder der Haftungsprozess verloren geht. Ohne ausdrückliche Einbeziehung der Eltern als Auftraggeber in das Vertragsverhältnis haften diese nicht für die Verpflichtungen ihres Kindes gegenüber dem Anwalt, weil sie nur als (gesetzliche) Vertreter (§ 1626 Abs. 1, § 1629 Abs. 1 BGB) auftreten. Ihre Unterhaltspflicht nach §§ 1602, 1610 BGB, die dem Kind einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss vermittelt, gibt dem Anwalt keinen unmittelbaren vertraglichen Anspruch gegen sie. Ein ähnliches Problem stellt sich bei der Beauftragung durch einen vermögenslosen Ehegatten im gesetzlichen Güterstand. Dieser hat zwar gemäß § 1360a Abs. 4 BGB ebenfalls einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss. Dadurch wird der vermögende Ehegatte aber weder Auftraggeber des Anwalts, noch hat dieser dann einen sonstigen vertraglichen Anspruch. Besteht eine Rechtsschutzversicherung, ist Auftraggeber auch der Versicherungsnehmer, wenn der Versicherer in dessen Auftrag und Namen dem Anwalt den Auftrag erteilt. Auch in der dritten Variante des Beispiels muss der Anwalt darauf achten, dass die Person des Auftraggebers klargestellt wird. Denn der Verwalter kann entweder im eigenen Namen den Anwalt beauftragen, wenn dieser dessen Belange (vgl. § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG) im Anfechtungsverfahren vertreten soll. Oder er kann als Vertreter der Eigentümergemeinschaft auftreten, was u.a. für die Abrechnung der Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO (Nr. 1008 VV RVG) von Bedeutung ist. Praxishinweis: Es ist daher in solchen Zweifelsfällen im ersten Gespräch mit den Anwesenden auf eine entsprechende Klarstellung zu achten. Sowohl im Bestätigungsschreiben als auch in der Vollmacht muss der Auftraggeber des Anwalts korrekt und eindeutig umschrieben werden, so dass die Beweiswirkung dieser Schriftstücke nicht verloren geht.
Probleme beim Auftragsumfang Auch über den Umfang des Auftrags kommt es häufig zum Streit. Welche Tätigkeiten umfasst der Auftrag des Anwalts? Für den Anwalt unproblematisch hinsichtlich der späteren Beweisführung sind die Fälle, in denen sich der Mandant schriftlich an ihn wendet bzw. einen schriftlichen Auftrag unterzeichnet. Der Umfang des Auftrages wird aber wie der Auftrag selbst überwiegend mündlich vereinbart. Der Anwalt muss daher im Rahmen der Honorarklage den Inhalt des Auftrages mit den gängigen Beweismitteln darlegen und beweisen. Der Nachweis, dass er überhaupt anwaltliche Tätigkeiten durchgeführt hat, reicht nicht aus. Er muss vielmehr auch darlegen und beweisen, dass seine Tätigkeit als vertragliche Leistung in Erfüllung des erteilten Mandates durchgeführt worden ist (OLG Düsseldorf AnwBl. 86, 400). Auch hier kommen zur Darlegung bzw. indiziellen Beweisführung der interne Gesprächsvermerk, das Bestätigungsschreiben an den Mandanten sowie die vom Mandanten unterzeichnete Vollmacht in Betracht. Unterzeichnet der Mandant beispielsweise eine Vollmacht für eine ganz bestimmte Tätigkeit, so ist - widerleglich - davon auszugehen, dass der Anwalt im Innenverhältnis zumindest mit dieser Tätigkeit beauftragt war.
Trotz des Abstraktionsprinzips stehen Vollmacht und Grundgeschäft nicht völlig zusammenhanglos nebeneinander. Darf der Anwalt im Außenverhältnis gegenüber Dritten die in der Vollmachtsurkunde aufgeführten Tätigkeiten durchführen, knüpft sich daran die Vermutung, dass dies seiner Beauftragung durch den Vertretenen im Grundgeschäft entspricht. Vorsicht ist aber bei formularmäßigen Vollmachten geboten. Sie sind nicht auf die konkrete Aufgabe des einzelnen Mandates beschränkt, sondern decken eine Vielzahl anwaltlicher Tätigkeiten ab. Insofern kommt ihnen keine Vermutungswirkung für den konkreten Auftragsinhalt zu. Auch die Prozessvollmacht gemäß § 80 ZPO, die einen in § 81 ZPO festgelegten gesetzlichen Umfang hat, indiziert auf Grund dieses weitreichenden Umfangs nicht ohne weiteres, dass im Innenverhältnis auch ein entsprechender Auftrag des Mandanten vorlag.
Auf Grund der Prozessvollmacht, die sämtliche Instanzen umfasst, ist R im Außenverhältnis berechtigt, sich für die Berufungsinstanz zu bestellen. Er kann wirksame Anträge stellen. Im Verhältnis zu M bedeutet dies aber keine automatische Beauftragung. Im Honorarprozess kann sich R daher zum Beweis des Auftrags für die Rechtsmittelinstanz nicht auf die Prozessvollmacht berufen. Er muss von M den Auftrag erhalten, auch in der Berufungsinstanz tätig zu werden. Denn M kann entscheiden, ob und mit welchem Anwalt er die Rechtsmittelinstanz bestreiten will. Praxishinweis: Ausnahmsweise kann etwas anderes gelten, wenn dem Mandanten rechtliche Nachteile (Fristversäumung o.ä.) drohen und der Anwalt keine Möglichkeit zur Rücksprache hat. Der Honoraranspruch folgt in solchen Fällen aber aus Geschäftsführung ohne Auftrag (GOA). Welches Honorar kann für diese Tätigkeit verlangt werden? Nach der Vermutung des § 612 Abs. 1 BGB ist die Tätigkeit eines Anwalts grundsätzlich vergütungspflichtig. Insofern muss im Rahmen einer Honorarklage der Mandant darlegen und beweisen, dass die anwaltliche Tätigkeit unentgeltlich erfolgen sollte. Das Honorar kann sich entweder nach den Gebührensätzen der BRAGO (demnächst gemäß dem Vergütungsverzeichnis zum RVG) oder bei entsprechender Vereinbarung nach Stundenaufwand berechnen. Praxishinweis: Ein Pauschalhonorar verursacht im Rahmen einer Honorarklage die geringsten Probleme, weil hier nur die Vereinbarung der Pauschale als solche vorgetragen und bewiesen werden muss, nicht aber ein konkreter Aufwand, um die Höhe der Forderung zu begründen. Haben die Parteien des Anwaltsvertrages keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen, so wird die Tätigkeit des Anwalts nach den Gebührensätzen der BRAGO (des Vergütungsverzeichnisses zum RVG) vergütet. Er kann sein Honorar auf der Grundlage einer verständlichen und überprüfbaren Berechnung nach § 18 BRAGO (§ 10 RVG) verlangen. Erhebt der Mandant Einwendungen, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben, scheidet für die Geltendmachung des Honoraranspruchs das vereinfachte Verfahren nach § 19 BRAGO (§ 11 RVG) aus. Der Anwalt ist auf eine Honorarklage vor den ordentlichen Gerichten angewiesen. Es gelten in diesem Verfahren die normalen Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast: Da der Anwalt für eine bestimmte Tätigkeit eine Vergütung verlangt, muss er darlegen und beweisen, dass diese Tätigkeit beauftragt wurde und er sie durchgeführt hat. Mehr Aufwand erfordert die Geltendmachung eines Stundenhonorars. Dieses muss zunächst, wenn es die gesetzliche Vergütung übersteigt, gemäß § 3 Abs. 1 BRAGO (§ 4 RVG) schriftlich unter Einhaltung besonderer Formvorschriften vereinbart werden. Praxishinweis: Zu Beginn der Anwaltstätigkeit ist nicht immer abzusehen, ob das vereinbarte Honorar die gesetzliche Vergütung überschreiten wird. Dies ist erst möglich, wenn sich die Höhe der gesetzlichen und der vereinbarten Vergütung ermitteln lässt. Es empfiehlt sich daher immer, § 3 BRAGO (§ 4 RVG) einzuhalten. Die vom Mandanten unterzeichnete Honorarvereinbarung führt zwar gemäß § 416 ZPO nur den Beweis dafür, dass er die in ihr enthaltenen Erklärungen abgegeben hat. Jedoch muss der Mandant auf Grund der Beweiswirkung dieser Urkunde darlegen und beweisen, dass er eine Urkunde anderen Inhalts unterschrieben hat bzw. dass anders lautende mündliche Vereinbarungen getroffen worden sind. Die Rechtsprechung stellt jedoch verhältnismäßig strenge Anforderungen an die Substantiierung der Höhe der Honorarforderung.
Für die substantiierte Darlegung der Höhe des Stundenhonorars reicht es nicht aus, dass der Anwalt die Gesamtzahl der Stunden und den generellen Auftragsinhalt angibt. Eine Honorarvereinbarung beinhaltet abgesehen vom Fall des Pauschalhonorars nicht den Verzicht des Mandanten auf eine nachprüfbare Darlegung der berechneten Tätigkeit (OLG Stuttgart BB 77, 219). Der Anwalt muss den Mandatsinhalt, die Aufgaben und Ziele sowie die getroffenen Maßnahmen darlegen. Eine pauschale Beschreibung der Aufgaben und ohne Beziehung zu Leistungen gefertigte Stundenaufschriebe reichen nicht (OLG Karlsruhe AGS 01, 148). Praxishinweis: Der Anwalt sollte zeitnah Stundenaufschriebe über seine Tätigkeit fertigen, in denen der zeitliche Umfang und der Inhalt der Tätigkeit wiedergegeben wird. Im Beispiel hätte R seine Forderung der Höhe nach also wie folgt darlegen müssen:
Ausblick auf das RVG Bei der Auftragserteilung handelt es sich um eine Frage des materiellen Zivilrechts. Durch das RVG ergeben sich insoweit keine Änderungen. | ||||||||||||||||||||||||||
Quelle: BRAGO professionell - Ausgabe 02/2004, Seite 30 |
Quelle: Ausgabe 02 / 2004 | Seite 30 | ID 106603