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  • Mahnverfahren

    Verjährungsfalle beim Übergang ins Streitverfahren

    von Büromanagerin Konstanze Halt, Frankfurt a.M.

    Im Rahmen des Mahnverfahrens ist bereits im Mahnbescheidsantrag die Möglichkeit gegeben, bei einem Widerspruch des Schuldners den Übergang vom Mahnverfahren in das streitige Verfahren anzukreuzen. In diesem Fall haben Sie einen Klageantrag gestellt, was sowohl für die Gerichtskosten als auch für die Verjährung des geltend gemachten Anspruchs Auswirkungen hat (zu den Gerichtskosten auch schon: BRAGO prof. 9/97, 3; 2/99, 20; 7/99, 84). Mahnen Sie auf diese Weise Ihr Anwaltshonorar an, sollten Sie dabei Folgendes beachten:

    Antrag auf Übergang ins Streitverfahren löst Gerichtskosten aus

    Legt der Antragsgegner gegen Ihren Mahnantrag Widerspruch ein, gilt kostenmäßig:
    Mit dem Eingang des Widerspruchs fällt für den Übergang in das Streitverfahren entsprechend Nr. 1210 GKG KV die „restliche“ Verfahrensgebühr von 2,5-Gerichtsgebühren automatisch an. Genauer: Die halbe Gebühr nach Nr. 1100 KV GKG für das Mahnverfahren wird auf die dreifache Gebühr nach Nr. 1210 KV GKG für das Streitverfahren angerechnet. Der spätere Akteneingang beim Streitgericht nach § 696 Abs. 1 S. 1 ZPO ist für diese Fälligkeit nicht mehr maßgeblich. Der Zeitpunkt für die kostenrechtliche Entstehung der Verfahrensgebühr ist also vom Zeitpunkt für die verfahrensrechtliche Anhängigkeit der Sache im streitigen Verfahren verschieden (BRAGO prof. 2/99, 20).

    Das Nichtaufrufen des Streitverfahrens ist wie eine Klagerücknahme zu behandeln

    Rufen Sie allerdings innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids nicht das streitige Verfahren auf, wird dennoch eine weitere halbe Gerichtskostengebühr nach Nr. 1211 KV GKG fällig. Denn dies steht einer Klagerücknahme (§ 269 ZPO) gleich und löst nach Nr. 1211 KV GKG insgesamt eine 1,0-Gerichtsgebühr aus, auf die die halbe Gebühr für den Mahnbescheid angerechnet wird.

    Vorsicht: Hier verbirgt sich außerdem eine gefährliche Verjährungsfalle

    Neben diesem kostenrechtlichen Aspekt ist aber vor allem die Verjährungsfalle zu beachten, die dieser Vorgang birgt: Im Falle der Klagerücknahme ist die Verjährung des Anspruchs nur noch sechs Monate nach der Zustellung des Mahnbescheids gehemmt. Danach tritt Verjährung ein (§ 204 Abs. 2 S. 1 BGB), sofern diese nicht durch andere Maßnahmen gehemmt wird (dazu ausführlich: „Vollstreckung effektiv“ 12/01, 165).

    Abgabe an das Prozessgericht erst später beantragt

    Haben Sie die Abgabe an das Streitgericht nicht von vornherein formularmäßig beantragt, müssen Sie nach einem Widerspruch des Antragsgegners gesondert die Abgabe an das Prozessgericht beantragen und die Gerichtskosten einzahlen. Das Mahngericht wird nicht von sich aus tätig. (Es sei denn, der Vollstreckungsbescheid wurde bereits erlassen. Dann wird das Verfahren gemäß § 697 ZPO von Amts wegen abgegeben.)

    Vorsicht: Bezüglich der Verjährung greift hier ebenfalls § 204 Abs. 2 S. 1, 2 BGB n.F., wonach die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der letzten Prozesshandlung der Parteien bzw. des Gerichts endet. Dies ist hier die Zustellung des Widerspruchs.

    Praxishinweis: Wird der Antrag auf den Mahnbescheid zurückgewiesen, müssen Sie nach § 691 Abs. 2 ZPO innerhalb eines Monats ab Zustellung der Zurückweisung des Mahnbescheids Klage einreichen, um den Anspruch nicht verjähren zu lassen (zu weiteren Einzelheiten: Halt, Die Praxis der Rechtsanwalt-Sekretärin, 3. Aufl. 02, Teil II, S. 50 ff.)

    Quelle: RVG professionell - Ausgabe 02/2002, Seite 18

    Quelle: Ausgabe 02 / 2002 | Seite 18 | ID 106416