Unfallschadenregulierung Honorar für die Beschaffung eines Aktenauszugs ab 1.7.04 ![]() von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf ![]() ![]() Seit dem 1.7.04 ist bei der Abrechnung der Akteneinsicht in Unfallakten und der Beschaffung eines Aktenauszugs wie folgt zu unterscheiden: ![]()
![]() Die Empfehlungen von DAV und GdV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft) gelten nicht mehr für nach dem 30.6.04 erteilte Mandate. Durch das In-Kraft-Treten des RVG ist die Grundlage für diese Empfehlungen weggefallen (RVG prof. 04, 96). ![]()
![]() Praxishinweis: Erhebt das Gericht für die Aktenversendung an den Anwalt eine Pauschale nach Nr. 9003 KVerz GKG n.F. in Höhe von 12 EUR, kann er nach Nr. 2a der Vereinbarung diese Pauschale von der Versicherung erstattet verlangen. ![]() | ||||||||||
Quelle: RVG professionell - Ausgabe 10/2004, Seite 169 |
Quelle: Ausgabe 10 / 2004 | Seite 169 | ID 106663