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  • Unfallschadenregulierung
    Honorar für die Beschaffung eines Aktenauszugs ab 1.7.04
    von Dipl.-Rechtspfleger Joachim Volpert, Düsseldorf
    Seit dem 1.7.04 ist bei der Abrechnung der Akteneinsicht in Unfallakten und der Beschaffung eines Aktenauszugs wie folgt zu unterscheiden:
  • Regulierungsempfehlungen zur Abwicklung von Kfz-Haftpflichtschäden:
    Die Empfehlungen von DAV und GdV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft) gelten nicht mehr für nach dem 30.6.04 erteilte Mandate. Durch das In-Kraft-Treten des RVG ist die Grundlage für diese Empfehlungen weggefallen (RVG prof. 04, 96).
  • Vereinbarung zwischen dem DAV und dem HUK-Verband über "das Honorar für Akteneinsicht und Aktenauszüge aus Unfallstrafakten für Versicherungsgesellschaften":
  • Diese Regelung besteht nach wie vor. Der Anwalt hat daher für die Einsichtnahme in Unfallakten und für die Herstellung eines Auszugs auch nach dem 1.7.04 weiterhin Anspruch auf das Pauschalhonorar von 26 EUR.
  • Zusätzlich erhält der Anwalt eine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 VV RVG in Höhe von 0,50 EUR je Ablichtung für die ersten 50 Seiten und für weitere Seiten jeweils 0,15 EUR. Die Höhe der Dokumentenpauschale ist im RVG gegenüber § 27 BRAGO unverändert. Ferner hat der Anwalt Anspruch auf Erstattung der auf seine Vergütung entfallenden Umsatzsteuer.
  • Daneben besteht die Möglichkeit, mit der Versicherung eine Vergütung für die Akteneinsicht zu vereinbaren.
    Praxishinweis: Erhebt das Gericht für die Aktenversendung an den Anwalt eine Pauschale nach Nr. 9003 KVerz GKG n.F. in Höhe von 12 EUR, kann er nach Nr. 2a der Vereinbarung diese Pauschale von der Versicherung erstattet verlangen.
    Quelle: RVG professionell - Ausgabe 10/2004, Seite 169
    Quelle: Ausgabe 10 / 2004 | Seite 169 | ID 106663