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  • · Fachbeitrag · Außergerichtliche Besprechung

    Terminsgebühr auch in „Altfällen“

    von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

    Führt der Anwalt mit der Gegenpartei eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens, entsteht eine Terminsgebühr unabhängig davon, ob im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist - auch in „Altfällen“ (OVG Münster 17.7.14, 8 E 376/14, Abruf-Nr. 143679 ).

     

    Sachverhalt

    In einem Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung des VG im Eilverfahren hatte der Anwalt mit der Behörde eine Besprechung zur Verfahrenserledigung geführt. Hierfür berechnete er eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV RVG. Der Urkundsbeamte hat die Gebühr mit der Begründung abgesetzt, eine Terminsgebühr habe für eine Besprechung nicht anfallen können, da im Verfahren eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei (§ 101 Abs. 3 VwGO). Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Bereits nach Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG a.F. entstand die Terminsgebühr für die Mitwirkung an einer Besprechung zur Verfahrenserledigung. Dies regelt nun Vorb. 3 Abs. 3 Nr. 2 VV RVG n.F. Mit der Neuformulierung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass diese Variante der Terminsgebühr immer gelten soll, unabhängig davon, ob im zugrunde liegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Lediglich für die Fälle der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV sind Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung notwendig. Hier lag zwar noch ein Fall vor, der sich nach Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG a.F. richtete (§ 60 Abs. 1 S. 1 RVG). Auch diese Norm ist aber für „Altfälle“ so auszulegen, dass ein Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung nicht erforderlich ist. Da die Terminsgebühr im Verfahren über die Beschwerde gegen eine Eilentscheidung nach Nrn. 3500 ff. VV vergütet wurde, musste eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV RVG angesetzt werden.

     

    Die Entscheidung ist zutreffend. Der Gesetzgeber wollte immer schon im Rahmen der Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG alle Besprechungen erfassen und nicht nur in Verfahren, die eine mündliche Verhandlung vorschreiben. Diese Einschränkung hat er nur für Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV RVG bestimmt. Ebenso wie hier hat auch das VG Berlin (5.6.14, 14 KE 54.13, Abruf-Nr. 143047) in einem „Altfall“ entschieden. Das OVG Münster (3.2.14, 6 E 1209/12, Abruf-Nr. 143680) hat aber die „Besprechungs“-Terminsgebühr für Altfälle abgelehnt.

     

    Soweit das Gericht nur eine 0,5-Terminsgebühr zugesprochen hat, ist auch dies zutreffend. Für den Fall galt noch das RVG a.F.: Für Verfahren über Beschwerden gegen Eilentscheidungen der VG galt Teil 3 Abschn. 5 VV RVG, also Nrn. 3500 ff. VV RVG. In Verfahren, in denen dem Anwalt der Auftrag nach dem 31.7.13 erteilt worden ist, gilt gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 RVG das RVG n.F. Vorb. 3.2.1 Nr. 3a VV RVG n.F. sieht vor, dass solche Beschwerdeverfahren wie Berufungsverfahren vergüten werden, also nach Nrn. 3200 ff. VV RVG. Es entsteht eine 1,6-Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) und im Falle eines Termins eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3202 VV RVG).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2015 | Seite 23 | ID 42939301