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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Zivilprozesskosten können steuerlich absetzbar sein

    | Die Kosten eines Zivilprozesses können nach neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen und als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar sein ( FG Düsseldorf 20.2.13, 15 K 2052/12 E ). |

     

    Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigungsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen. Der Kläger K stürzte vor seiner Wohnung, als er Skateboardfahrer S verfolgen wollte und zog sich lebensgefährliche Verletzungen zu.

     

    Mit einer Teilklage machte er einen Schadensersatzanspruch gegen S aus unerlaubter Handlung geltend. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich. S verpflichtete sich, an K bei Kostenaufhebung 275.000 EUR zu zahlen.

     

    In seiner Einkommensteuererklärung begehrte K, die angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von etwa 16.000 EUR als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Nach Ablehnung des Finanzamts hat das FG der Klage stattgegeben.

     

    MERKE |  Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 33 Abs. 2 S. 1 EStG). Die Kosten eines Zivilprozesses können nach neuer höchstrichterlicher Rechtsprechung unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstehen. Für den Steuerpflichtigen liegt die Unausweichlichkeit bereits darin, dass er - will er sein Recht durchsetzen - im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten muss.

     
    Quelle: ID 42471438