· Nachricht · Streitwertbeschwerde
Wann beginnt die Sechs-Monats-Frist?
| Wird die Hauptsache für erledigt erklärt, beginnt die Sechs-Monats-Frist für die Einlegung der Streitwertbeschwerde mit der Wirksamkeit der Erledigungserklärungen, also mit dem Eingang der letzten Erklärung bei Gericht (VGH Bayern 13.4.21, 4 C 21.647, Abruf-Nr. 223434 ). |
Nach § 68 Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG ist die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Die Frist beginnt auch zu laufen, wenn in dem Verfahren eine Erledigung der Hauptsache auf andere Weise als durch Eintritt der Rechtskraft erfolgt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn beide Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
MERKE | Bezüglich des Fristbeginns der Streitwertbeschwerde ist für den Rechtsanwalt Vorsicht geboten. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG kommt es nach dem VGH allein auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache bzw. der anderweitigen Erledigung des Verfahrens an. Nicht entscheidend ist dagegen das Bekanntwerden des zur Rechtskraft bzw. zur Erledigung führenden Ereignisses oder der Zeitpunkt der Streitwertfestsetzung bzw. deren Bekanntgabe durch das Gericht. |