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  • · Nachricht · Kinderbetreuungsplätze

    Bei vorläufigem Rechtsschutz nur halber Auffangwert

    | Beim Streit wegen Betreuungsplätzen für Kinder in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege bestätigt der VGH Baden-Württemberg als Gegenstandswert den Auffangwert von 5.000 EUR gemäß § 52 Abs. 2 GKG (29.3.23, 12 S 2479/22, Abruf-Nr.  235187 , ebenso Bayerischer VGH 10.11.22, 4 CE 22.2038). Dieser ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, denn die Anordnung ist vorbehaltlich der Entscheidung in der Hauptsache. |

     

    Zwar bestimmt sich der Wert des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG nach § 52 Abs. 1 u. 2 GKG. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass das Interesse des Antragstellers am Ausgang eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes stets mit demjenigen des Hauptsacheverfahrens gleichzusetzen wäre. Nur weil der vorläufige Nachweis eines Betreuungsplatzes nachträglich nicht rückgängig gemacht werden kann, gilt nicht der volle Auffangwert. Denn so wird noch nicht der in der Hauptsache begehrte endgültige Nachweis eines Betreuungsplatzes auch für die Zukunft erlangt. Die einstweilige Anordnung regelt den Interimszeitraum zwar endgültig, steht aber darüber hinaus unter dem Vorbehalt, bis in der Hauptsache entschieden ist. Der halbierte Auffangwert erhöht sich auch nicht, indem die Werte für den Hauptantrag und die Hilfsansprüche (alternative Betreuungsplätze mit anderen Betreuungszeiten) addiert werden. Dies kommt weder nach § 39 Abs. 1 GKG noch nach § 45 Abs.  1 S. 2 GKG in Betracht. Betreffen die Ansprüche denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

    (mitgeteilt von Christian Noe B. A., Göttingen)

    Weiterführende Hinweise

    • Auffangwert (§ 42 Abs. 3 FamGKG): Steckengebliebener Stufenantrag ist nach Anhaltspunkten zu bemessen, iww.de/rvgprof, Abruf-Nr. 48662697
    Quelle: Ausgabe 06 / 2023 | Seite 92 | ID 49428950