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Gericht kann Kostenentscheidung trotz Zurückweisungsbeschluss ändern
| Das Berufungsgericht kann die erstinstanzliche Kostenentscheidung mit Rücksicht auf § 308 Abs. 2, § 525 S. 1 ZPO von Amts wegen ändern. Das gilt auch unabhängig von dahingehenden Berufungsangriffen und auch im Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO (OLG Rostock 18.1.21, 2 U 8/20, Abruf-Nr. 226795 ). |
Im vorliegenden Fall hatte das OLG die Parteien darauf hingewiesen, die Berufung in der Hauptsache nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen und nur die erstinstanzliche Kostenentscheidung ändern zu wollen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung griff es dabei auf § 308 Abs. 2 ZPO zurück. Danach kann das Gericht über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, ohne Antrag erkennen (so auch schon OLG Hamm 31.8.18, 7 U 70/17, Rn. 37).
Das OLG hat in der Folge die Kosten des Berufungsverfahrens gequotelt, weil der Angriff gegen die Kostenentscheidung ein zentraler Punkt der Berufung war. Es hat dazu einen fiktiven Gesamtstreitwert gebildet und dabei die Beschwer durch die erstinstanzliche Kostenentscheidung einbezogen.
MERKE | Der BGH hat dies schon in Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde wie folgt praktiziert: Gibt ein Berufungsurteil nach seiner Entscheidung zur Hauptsache keinen Anlass zur Revisionsannahme, kann das Revisionsgericht im Nichtannahmebeschluss die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils korrigieren. Voraussetzung ist, dass diese auf einer unrichtigen Streitwertfestsetzung beruht, die in der Revisionsinstanz abgeändert wurde (BGH 13.6.95, V ZR 276/94). |
(mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)